Rz. 13

§ 204 Abs. 2 Satz 4 regelt lex specialis eine Zahlungsfrist, die für die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Dienstzeiten i. S. v. § 204 Abs. 1 Satz 1 einschlägig ist. Danach sind die Nachzahlungsbeiträge spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides über die Zulassung der Nachzahlung zu zahlen. Die Bindungswirkung tritt für den zur Nachzahlung berechtigten Versicherten/Hinterbliebenen grundsätzlich mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist des Nachzahlungsbescheides ein, wenn ein Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt worden ist (§ 77 SGG). Die Einlegung eines Widerspruchs sowie eine sich ggf. anschließende Anfechtungsklage gegen den Nachzahlungsbescheid haben gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG eine aufschiebende Wirkung.

Der Tag der Beitragszahlung ist nach den in § 6 RV-BZV enthaltenen Regelungen zu bestimmen. So könnte z. B. nach § 6 Satz 1 Nr. 2 RV-BZV bei Überweisung oder Einzahlung auf das Konto eines Trägers der Rentenversicherung der 8. Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten des Rentenversicherungsträgers als Tag der Beitragszahlung gelten.

Soweit die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erst durch die Beitragsnachzahlung erfüllt werden und diese damit auch eine anspruchsbegründende Wirkung entfaltet, kann die Rente bei rechtzeitiger Rentenantragstellung frühestens von dem Kalendermonat an geleistet werden, der dem Monat folgt, in dem die Nachzahlungsbeiträge nach § 6 RV-BZV als gezahlt gelten (§ 99 Abs. 1 Satz 1).

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