2.1 Berechtigter Personenkreis
Rz. 3
Zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen sind gemäß § 205 Abs. 1 Satz 1 Personen berechtigt, für die ein Anspruch auf Entschädigung für Zeiten der Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem StrEG durch Urteil oder Beschluss des zuständigen Strafgerichts rechtskräftig festgestellt worden ist, wenn sie eine der in § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und einen Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen innerhalb der in § 205 Abs. 2 Satz 1 genannten Antragsfrist gestellt haben.
Rz. 4
Als Strafverfolgungsmaßnahmen kommen insbesondere Untersuchungshaft und Strafhaft sowie vorläufige Festnahmen in Betracht.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ergeben sich aus §§ 1 bis 4 StrEG. Nach § 1 StrEG werden Personen aus der Staatskasse entschädigt, wenn sie durch rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung einen Schaden erlitten haben und die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder aus sonstigen Gründen entfällt. Gleiches gilt für Personen, die durch den Vollzug einer Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten haben, wenn sie freigesprochen wurden, das Verfahren gegen sie eingestellt worden ist oder das Gericht das Hauptverfahren gegen sie abgelehnt hat (§ 2 StrEG).
Voraussetzung für die Berechtigung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist nach dem Wortlaut des § 205 Abs. 1 Satz 1 darüber hinaus, dass die Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung rechtskräftig festgestellt ist. Nach § 8 Abs. 1 StrEG trifft das zuständige Strafgericht diese Entscheidung durch Urteil oder Beschluss und hat dabei Art und Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme, für die ein Anspruch auf Entschädigung besteht, anzugeben (§ 8 Abs. 2 StrEG).
Die Berechtigung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 205 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt, wenn ein rechtskräftig festgestellter Entschädigungsanspruch tatsächlich nicht zur Auszahlung gelangt (z. B. wegen Nichteinhaltung der in § 10 Abs. 1 StrEG geregelten Antragsfrist von 6 Monaten).
Rz. 4a
Gemäß § 205 Abs. 1 Satz 1 letzter HS setzt die Berechtigung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen außerdem eine entsprechende Antragstellung voraus, deren Antragsfrist sich aus § 205 Abs. 2 Satz 1 ergibt (vgl. Komm. zu Rz. 5).
Rz. 4b
Ergänzend zu § 205 Abs. 1 Satz 1 enthält § 209 Abs. 1 Satz 1 eine weitere Voraussetzung, die bei Prüfung der Berechtigung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für alle in §§ 204 bis 207, 282 bis 285 enthaltenen Nachzahlungsregelungen vorliegen muss und die deshalb an zentraler Stelle geregelt ist. Zur Nachzahlung sind nach § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ausschließlich Personen berechtigt, die im Zeitpunkt der Antragstellung entweder versicherungspflichtig (§§ 1 bis 4, 229, 229a) oder gemäß §§ 7, 232 zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind (vgl. Komm. zu § 209 Rz. 2 bis 2c). Darüber hinaus sind Nachzahlungen auch nur für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres zulässig (§ 209 Abs. 1 Satz 2).
Rz. 4c
Die §§ 1 und 2 StrEG, die eine Entschädigung für unschuldig erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen regeln, finden keine Anwendung auf strafgerichtliche Verurteilungen, Maßregeln, freiheitsentziehende oder andere Strafverfolgungsmaßnahmen, die bis zum 2.10.1990 (= vor dem Wirksamwerden des Beitritts zur Bundesrepublik Deutschland) in der ehemaligen DDR erfolgt sind (§ 16a Satz 1 StrEG). Hierfür ergeben sich die Voraussetzungen für eine Entschädigung aus den bis zum 2.10.1990 in der ehemaligen DDR geltenden Vorschriften über die Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug.
Rz. 4d
Soweit Strafverfolgungsmaßnahmen der ehemaligen DDR durch Kassation oder strafrechtliche Rehabilitierung aufgehoben sind, richtet sich die rentenrechtliche Entschädigung nach § 250 Abs. 1 Nr. 5a, §§ 2 und 11 bis 16 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes. Auch nach der Rechtsprechung des BSG ist § 205 bei der Abwicklung von unschuldig erlittenen Strafmaßnahmen, die auf "SED-Unrecht" beruhen, nicht anzuwenden (BSG, Urteil v. 17.12.1996, 12 BK 24/96).
2.2 Antrag/Antragsfrist
Rz. 5
Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen setzt gemäß § 205 Abs. 1 Satz 1 letzter HS eine Antragstellung voraus, dessen Wirkungsvoraussetzungen sich aus §§ 9 bis 12 SGB X i. V. m. § 16 SGB I (analog) ergeben. Danach ist der Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen an keine besondere Form gebunden (= Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens gemäß 9 SGB X); er kann somit vom zur Nachzahlung Berechtigten (§§ 10 bis 12 SGB X) schriftlich, mündlich oder zur Niederschrift gestellt werden und ist wirksam, wenn er bei einer amtsempfangsberechtigten Stelle i. S. v. § 16 Abs. 1 SGB I eingegangen ist.
Die Antragsfrist ist in § 205 Abs. 2 Satz 1 geregelt. Danach kann der Antrag nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über die Entschädigungspflicht der Staatskasse gestellt werden. Soweit ...