Rz. 7

Eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten einer Strafverfolgungsmaßnahme ist gemäß § 205 Abs. 1 Satz 2 (Umkehrschluss) auch zulässig, wenn im Nachzahlungszeitraum bereits wirksame Beiträge (z. B. Pflichtbeiträge von Freigängern oder freiwillige Beiträge) gezahlt worden sind. Nach rechtskräftiger Feststellung des Entschädigungsanspruchs für eine unverschuldet erlittene Strafverfolgungsmaßnahme haben Versicherte nach § 205 Abs. 1 Satz 1 damit die Option, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in anderer als der bisherigen Höhe nachzuzahlen. Die bereits für den Nachzahlungszeitraum während der Inhaftierung gezahlten Beiträge sind gemäß § 205 Abs. 1 Satz 2 denjenigen zu erstatten, die an der Beitragstragung beteiligt waren.

Ein Erstattungsanspruch besteht allerdings nicht für Kalendermonate des Nachzahlungszeitraums, in denen Pflichtbeiträge für Zeiten vor Beginn oder nach dem Ende einer Strafverfolgungsmaßnahme gezahlt worden sind (vgl. Komm. zu Rz. 6).

 

Rz. 8

Eine Erstattung bereits gezahlter Beiträge ist darüber hinaus grundsätzlich davon abhängig, dass die Nachzahlungsbeiträge i. S. v. § 205 Abs. 1 Satz 1 einem Konto des zuständigen Rentenversicherungsträgers gutgeschrieben worden sind. Der dem Versicherten zustehende Erstattungsbetrag könnte alternativ aber auch mit den nach §§ 205 Abs. 1 Satz 1, 209 Abs. 2 zu leistenden Nachzahlungsbeiträgen verrechnet werden.

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