Rz. 1

Die ursprüngliche Fassung der Vorschrift, die eine Berechtigung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen auch für sog. DDR-Flüchtlinge vorsah, sollte nach dem Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft treten.

Aufgrund der Wiedervereinigung wurde Abs. 1 der Vorschrift noch vor seinem Inkrafttreten durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 neu gefasst.[1] In Abs. 3 wurden darüber hinaus die Worte "im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches" durch die Worte "im Inland" ersetzt.

[1] Ursprünglich hatte § 206 Abs. 1 folgende Fassung:

Geistliche Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Angehörige vergleichbarer karitativer Gemeinschaften und sonstige Bedienstete der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften, die eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3

1. im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) aufgegeben haben oder

2. vor ihrer Vertreibung ausgeübt haben und als Vertriebene anerkannt sind

und eine vergleichbare Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht wieder aufgenommen haben, können auf Antrag für Zeiten der Versicherungsfreiheit, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2024 zurück, freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

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