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Des Weiteren können freiwillige Beiträge nach dem Wortlaut des § 206 Abs. 1 nur von anerkannten Vertriebenen nachgezahlt werden, die vor ihrer Vertreibung eine Beschäftigung oder Tätigkeit i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ausgeübt und eine gleichartige Beschäftigung oder Tätigkeit im Inland nicht wieder aufgenommen haben. Der Verweis auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3[1] impliziert, dass im Herkunftsland eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sein muss, für die dort ein Anspruch auf Versorgung oder auf eine Versorgungsanwartschaft gewährleistet gewesen ist und deshalb keine Beiträge zu einem Alterssicherungssystem gezahlt worden sind.

Darüber hinaus darf der Versicherte nach seiner Vertreibung im Inland keine gleichartige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen haben. Als "gleichartig" i. S. d. Vorschrift sind Beschäftigungen oder Tätigkeiten anzusehen, die von Personen verrichtet werden, die ebenfalls dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 genannten Personenkreis zuzuordnen wären. Ein Ausschlussgrund in diesem Sinne liegt demzufolge auch vor, wenn ein Versicherter im Herkunftsland z. B. als Diakonisse tätig gewesen ist und im Inland als Mitglied einer geistlichen Genossenschaft.

[1] § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 hat folgende Fassung:

Versicherungsfrei sind

1. ...

2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,

3. Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Gewährleistung gesichert ist, ...

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