Rz. 11

Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist gemäß § 206 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen, wenn

  • ein Versicherter vor der Vertreibung eine Beschäftigung oder Tätigkeit i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ausgeübt und eine gleichartige Beschäftigung im Inland wieder aufgenommen hat (§ 206 Abs. 1, vgl. Komm. zu Rz. 7),
  • die Zeiten der Versicherungsfreiheit im Herkunftsland bei einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen ruhegehaltsfähig sind oder bei Eintritt eines Versorgungsfalls als ruhegehaltsfähig anerkannt werden (§ 206 Abs. 2). Nach Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger besteht dieser Ausschluss von der Berechtigung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen selbst in den Fällen, in denen der höchstmögliche Versorgungsanspruch auch ohne die im Herkunftsland zurückgelegten Zeiten erreicht wird (AGFAVR 3/89, Anlage 1, AF zu § 70 Abs. 4 SGB VI-E).

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