Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.1992 durch das Rentenreformgesetz 1992 (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten. Das bis zum 31.12.1991 geltende Recht (RVO, AVG, RKG) sah keine entsprechende oder vergleichbare Regelung vor.

Durch Art. 1 Nr. 23 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) sind in Abs. 1 und 3 mit Wirkung zum 1.1.1997 jeweils die Wörter "Zeiten eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuches" durch die Wörter "Zeiten einer schulischen Ausbildung" ersetzt worden.

Mit Wirkung zum 1.1.2002 wurde Abs. 3 der Vorschrift durch Art. 1 Nr. 41 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) neu gefasst. Die Neufassung ist auf die Anhebung von Zeiten der schulischen Ausbildung als Anrechnungszeiten von bisher max. 3 Jahren auf nunmehr max. 8 Jahre zurückzuführen (vgl. § 58 Abs. 1 Satz. 1 Nr. 4 i. d. F. bis 31.12.2001 und i. d. F. ab 1.1.2002).

Bis zum 31.12.2001 hatte § 207 Abs. 3 folgende Fassung:

"Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, doch als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, sind diese Beiträge zu erstatten."

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