Rz. 15

Die Beitragsberechnungsgrundlagen für eine ordnungsgemäße Beitragszahlung ergeben sich für Nachzahlungsbeiträge lex specialis aus § 209 Abs. 2. Danach sind der Beitragsberechnung

  • die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167),
  • die Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 i. V. m. Anlage 2 zum SGB VI) und
  • der Beitragssatz (§ 158)

im Zeitpunkt der Nachzahlung zugrunde zu legen.

Die Höhe der monatlichen Nachzahlungsbeiträge ist somit vom Versicherten in einem Korridor zwischen dem Mindestbeitrag auf der Grundlage der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und dem Höchstbeitrag bei Beachtung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 i. V. m. Anlage 2 zum SGB VI) frei wählbar.

Als Nachzahlungszeitpunkt ist grundsätzlich der nach § 6 BVV zu bestimmende Tag der Beitragszahlung zugrunde zu legen. Abweichend hiervon könnte als Zeitpunkt der Nachzahlung aber auch der Tag gelten, an dem der Nachzahlungsantrag wirksam gestellt worden ist, wenn sich die Bearbeitungsdauer beim Rentenversicherungsträger ohne Verschulden des Versicherten verzögert hat und dies für den Betroffenen günstiger ist. Dadurch wird sichergestellt, dass sich höhere Beitragsberechnungsgrundlagen sowie gestiegene Durchschnittsentgelte (Anlage 1 zum SGB VI), die lediglich auf die längere Dauer des Verwaltungsverfahrens zurückzuführen sind, nicht zulasten des Versicherten auswirken (z. B. auf die Höhe der von ihm zu leistenden Nachzahlungsbeiträge und/oder die sich daraus gemäß § 70 Abs. 5 ergebenden Entgeltpunkte).

 

Rz. 16

Gemäß § 207 Abs. 2 Satz 5 können die Rentenversicherungsträger bei Nachzahlungen für Zeiten einer schulischen Ausbildung auch Teilzahlungen zulassen. In der Verwaltungspraxis werden in diesen Fällen bereits im Zulassungsbescheid sowohl die Anzahl der eingeräumten Raten als auch die Zeiträume, für die Beiträge jeweils nachgezahlt werden können, festgelegt. Dabei kann der vom Rentenversicherungsträger bestimmte Teilzahlungszeitraum auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres eines Versicherten liegen. Der Beitragsberechnung sind dann die Beitragsberechnungsgrundlagen (§ 209 Abs. 2) zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der jeweiligen Beitragszahlung maßgebend sind.

Zu beachten bleibt, dass eine Beitragszahlung nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alter oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente grundsätzlich nicht mehr zulässig ist, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht ist (§§ 7 Abs. 2, 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Etwas anderes gilt bei einem Verzicht auf die Versicherungsfreiheit gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 bei Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit während des Bezuges einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze; in diesen Fällen ergibt sich die Berechtigung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen aus § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

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