Rz. 23
Nachgezahlte freiwillige Beiträge können sich sowohl anspruchsbegründend (z. B. bei Prüfung bestimmter Wartezeiten) als auch anspruchserhöhend (bei der Berechnung der Monatsrente gemäß §§ 64, 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 70 Abs. 5) auswirken.
Rz. 24
Entgeltpunkte für nachgezahlte freiwillige Beiträge (§ 70 Abs. 5) sind gemäß § 75 Abs. 1 bei Berechnung von Altersrenten zu berücksichtigen, wenn die Nachzahlungsbeiträge vor dem Rentenbeginn gezahlt worden sind bzw. als gezahlt gelten (vgl. Komm. zu Rz. 15 und 16). Für später gezahlte Nachzahlungsbeiträge sind gemäß § 76d Zuschläge an Entgeltpunkten zu ermitteln, die nach § 66 Abs. 3a Satz 1 mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze rentensteigernd berücksichtigt werden.
Bei Berechnung von Erwerbsminderungsrenten sind die nach § 70 Abs. 5 zu ermittelnden Entgeltpunkte grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn die Nachzahlungsbeiträge vor Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (Umkehrschluss aus § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, vgl. auch Komm. zu Rz. 15 und 16). Abweichend vor diesem Grundsatz gilt dies nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist (§ 75 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, vgl. auch BSG, Urteile v. 12.5.1998, B 5/4 RA 36/ 97 und B 5/4 RA 73/97 R).
Rz. 25
Nach dem seit dem 1.1.1992 geltenden Recht werden Entgeltpunkte für nachgezahlte freiwillige Beiträge bei Ermittlung der Monatsrente (§ 64) gemäß § 70 Abs. 5 nach dem sog. In-Prinzip ermittelt.
Während Entgeltpunkte für Pflichtbeiträge und rechtzeitig gezahlte freiwillige Beiträge gemäß § 70 Abs. 1 ermittelt werden, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten (Anlage 1 zum SGB VI) desselben Kalenderjahres geteilt wird (sog. Für-Prinzip), ergeben sich Entgeltpunkte für Nachzahlungsbeiträge, in dem die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (lt. Anlage 1 zum SGB VI) des Kalenderjahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind bzw. als gezahlt gelten (§ 70 Abs. 5, vgl. Komm. zu Rz. 15 und 16).
Dies hat zur Folge, dass die für Nachzahlungsbeiträge gemäß § 70 Abs. 5 zu ermittelnden Entgeltpunkte wegen der stetig steigenden Durchschnittsentgelte aller Versicherten (vgl. Anlage 1 zum SGB VI) bei gleichem Beitragsaufwand im Ergebnis geringer sind als die Entgeltpunkte für Beiträge, deren Berechnungsgrundlage sich aus § 70 Abs. 1 ergibt.