Rz. 15

Für Beiträge, die nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB VI (§§ 204 bis 208) nachgezahlt wurden, sind gemäß § 70 Abs. 5 Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Kalenderjahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind (sog. In-Prinzip).

Für Beiträge, die nach den Vorschriften des Fünften Kapitels des SGB VI (§§ 282 bis 285) nachgezahlt worden sind, ist für die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten grundsätzlich § 256 Abs. 6 Satz 2 einschlägig. Danach gilt für diese Nachzahlungsbeiträge ebenfalls das sog. In-Prinzip, mit der Folge, dass die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI) des Kalenderjahres zu teilen ist, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden Nachzahlungsbeiträge wegen Heiratserstattungen (§ 282 i. d. F. bis 31.12.1997), für die § 256 Abs. 6 Satz 2 - nach seinem Wortlaut – nicht einschlägig ist. Nach § 282 Abs. 2 (i. d. F. bis 31.12.1997) konnten Frauen, denen anlässlich ihrer Eheschließung Beiträge erstattet worden sind, bis zum 31.12.1995 einen Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für den Erstattungszeitraum stellen. Bei rechtzeitiger Antragstellung bestand demzufolge auch noch nach dem Inkrafttreten des SGB VI zum 1.1.1992 die Möglichkeit der Nachzahlung bei Heiratserstattung. Da das SGB VI für diese Fälle keine spezielle leistungsrechtliche Regelung enthält, ist zur Ermittlung von Entgeltpunkten für diese Beitragszeiten die in § 70 Abs. 1 Satz 1 enthaltene generelle Regelung einschlägig. Danach ergeben sich die bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Entgeltpunkte für Beitragszeiten, wenn die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI) desselben Kalenderjahres geteilt wird (sog. Für-Prinzip).

Das folgende Beispiel soll die leistungsrechtlichen Auswirkungen verdeutlichen, die sich bei Anwendung des Für-Prinzips (§ 70 Abs. 1) im Vergleich zum In-Prinzip (§§ 70 Abs. 5, 256 Abs. 6 Satz 2) bei der Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten mit Blick auf die Rentabilität der Beitragszahlung ergeben.

 
Praxis-Beispiel

Eine Versicherte zahlte am 10.3.1995 für die Monate Januar 1966 bis Dezember 1966 folgende Nachzahlungsbeiträge:

  1. gemäß § 207 für Zeiten einer schulischen Ausbildung,
  2. gemäß § 282 i. d. F. bis 31.12.1997 wegen einer Heiratserstattung.

Die Beitragsbemessungsgrundlage betrug in beiden Fällen 12.000,00 DM; daraus ergab sich jeweils ein Beitragsaufwand i. H. v. 2.232,00 DM (12.000,00 DM x 18,6 % Beitragssatz 1995 gemäß §§ 158, 160 Nr. 1).

Lösung:

Zu a): Ermittlung der Entgeltpunkte gemäß § 70 Abs. 5 für Nachzahlungsbeiträge nach dem Vierten Kapitel des SGB VI; hier nach § 207 (sog. In-Prinzip)

Entgeltpunkte für Beitragszeiten, die auf der Grundlage von § 207 nachgezahlt wurden, sind zu ermitteln, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI) des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge nachgezahlt worden sind (§ 70 Abs. 5). Im vorliegenden Beispiel erfolgte eine Beitragsnachzahlung im Jahr 1995, der eine Beitragsbemessungsgrundlage i. H. v. 12.000,00 DM zugrunde lag; das Durchschnittsentgelt des Jahres 1995 betrug lt. Anlage 1 zum SGB VI 50.665,00 DM.

12.000,00 DM (Beitragsbemessungsgrundlage) : 50.665,00 DM (Durchschnittsentgelt Anl. 1) = 0,2368 EP

In der Zeit vom 1.7.2023 bis zum 30.6.2024 ergibt sich daraus bei Berechnung einer Altersrente mit einem Zugangsfaktor von 1,0 (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) ein monatlicher Rentenzahlbetrag i. H. v. 8,90 EUR (0,2368 EP x 1,0 Rentenartfaktor gemäß § 67 Nr. 1 x 1,0 Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 x 37,60 EUR aktueller Rentenwert gemäß § 68).

Zu b): Ermittlung der Entgeltpunkte gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 für Nachzahlungsbeiträge wegen Heiratserstattung (§ 282 i. d. F. bis 31.12.1997) nach dem sog. Für-Prinzip

Entgeltpunkte für Beitragszeiten, die auf der Grundlage von § 282 (i. d. F. bis 31.12.1997) nachgezahlt wurden, sind zu ermitteln, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI) des Jahres geteilt wird, für das die Beiträge nachgezahlt worden sind (§ 70 Abs. 1 Satz 1). Im vorliegenden Beispiel wurden von einer Beitragsbemessungsgrundlage i. H. v. 12.000,00 DM für das Jahr 1966 Beiträge nachgezahlt; das Durchschnittsentgelt des Jahres 1966 betrug lt. Anlage 1 zum SGB VI 9.893,00 DM.

12.000,00 DM (Beitragsbemessungsgrundlage). : 9.893,00 DM (Durchschnittsentgelt Anl. 1) = 1,2130 EP

In der Zeit vom 1.7.2023 bis zum 30.6.2024 ergibt sich daraus bei Berechnung einer Altersrente mit einem Zugangsfaktor von 1,0 (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) ein monatlicher Rentenzahlbetrag i. H. v.45,61 EUR (1,2130 EP x 1,0 Rentenartfaktor gemäß § 67 Nr. 1 x 1,0 Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 x 37,60 EUR aktueller Rentenwert gemäß § 68).

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