Eine Versicherte zahlte am 10.3.1995 für die Monate Januar 1966 bis Dezember 1966 folgende Nachzahlungsbeiträge:
- gemäß § 207 für Zeiten einer schulischen Ausbildung,
- gemäß § 282 i. d. F. bis 31.12.1997 wegen einer Heiratserstattung.
Die Beitragsbemessungsgrundlage betrug in beiden Fällen 12.000,00 DM; daraus ergab sich jeweils ein Beitragsaufwand i. H. v. 2.232,00 DM (12.000,00 DM x 18,6 % Beitragssatz 1995 gemäß §§ 158, 160 Nr. 1).
Lösung:
Zu a): Ermittlung der Entgeltpunkte gemäß § 70 Abs. 5 für Nachzahlungsbeiträge nach dem Vierten Kapitel des SGB VI; hier nach § 207 (sog. In-Prinzip)
Entgeltpunkte für Beitragszeiten, die auf der Grundlage von § 207 nachgezahlt wurden, sind zu ermitteln, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI) des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge nachgezahlt worden sind (§ 70 Abs. 5). Im vorliegenden Beispiel erfolgte eine Beitragsnachzahlung im Jahr 1995, der eine Beitragsbemessungsgrundlage i. H. v. 12.000,00 DM zugrunde lag; das Durchschnittsentgelt des Jahres 1995 betrug lt. Anlage 1 zum SGB VI 50.665,00 DM.
12.000,00 DM (Beitragsbemessungsgrundlage) : 50.665,00 DM (Durchschnittsentgelt Anl. 1) = 0,2368 EP
In der Zeit vom 1.7.2023 bis zum 30.6.2024 ergibt sich daraus bei Berechnung einer Altersrente mit einem Zugangsfaktor von 1,0 (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) ein monatlicher Rentenzahlbetrag i. H. v. 8,90 EUR (0,2368 EP x 1,0 Rentenartfaktor gemäß § 67 Nr. 1 x 1,0 Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 x 37,60 EUR aktueller Rentenwert gemäß § 68).
Zu b): Ermittlung der Entgeltpunkte gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 für Nachzahlungsbeiträge wegen Heiratserstattung (§ 282 i. d. F. bis 31.12.1997) nach dem sog. Für-Prinzip
Entgeltpunkte für Beitragszeiten, die auf der Grundlage von § 282 (i. d. F. bis 31.12.1997) nachgezahlt wurden, sind zu ermitteln, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI) des Jahres geteilt wird, für das die Beiträge nachgezahlt worden sind (§ 70 Abs. 1 Satz 1). Im vorliegenden Beispiel wurden von einer Beitragsbemessungsgrundlage i. H. v. 12.000,00 DM für das Jahr 1966 Beiträge nachgezahlt; das Durchschnittsentgelt des Jahres 1966 betrug lt. Anlage 1 zum SGB VI 9.893,00 DM.
12.000,00 DM (Beitragsbemessungsgrundlage). : 9.893,00 DM (Durchschnittsentgelt Anl. 1) = 1,2130 EP
In der Zeit vom 1.7.2023 bis zum 30.6.2024 ergibt sich daraus bei Berechnung einer Altersrente mit einem Zugangsfaktor von 1,0 (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) ein monatlicher Rentenzahlbetrag i. H. v.45,61 EUR (1,2130 EP x 1,0 Rentenartfaktor gemäß § 67 Nr. 1 x 1,0 Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 x 37,60 EUR aktueller Rentenwert gemäß § 68).