Rz. 28
Nach dem bis zum 30.6.2023 geltenden Recht erhielten Bezieher von
- Bürgergeld (1.1. bis 30.6.2023) bzw.
- Arbeitslosengeld II (bis 31.12.2022)
(§ 19 SGB II) während einer vom Rentenversicherungsträger durchgeführten medizinischen Leistung zur Rehabilitation (§§ 14, 15, 17 und 31 Abs. 1 Nr. 2) Übergangsgeld (§ 21 Abs. 4 Satz 1 HS 2 a. F.). Voraussetzung war, dass sie
- Bürgergeld/Arbeitslosengeld II als Grundsicherungsleistung erhielten,
- unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Rehabilitationsleistung Bürgergeld/Arbeitslosengeld II bezogen und
- zuvor Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt hatten.
zu a)
Bürgergeld bzw. Arbeitslosengeld II-Bestandteile, die lediglich darlehensweise (z. B. Bezahlung von Mietschulden) oder wegen einmaliger Anlässe gezahlt wurden (z. B. Erstausstattung für Bekleidung und Wohnung oder Zahlung des Bürgergeldes/Arbeitslosengeldes nur darlehnsweise wegen eines kurzen "finanziellen Engpasses"; vgl. § 24 Abs. 4 Satz 2) galten nicht als Grundsicherungsleistungen i. S. der oben genannten Vorschrift (§ 21 Abs. 4 S. 2 Buchst. a).
Gleiches galt für das "Aufstockungs-Bürgergeld"/"Aufstockungs-Arbeitslosengeld II" (§ 21 Abs. 4 S. 2 Buchst. e); diese aufstockende SGB II-Leistung wurde gezahlt, wenn der Betroffene seinen Lebensunterhalt bzw. den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft mit seinem Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen nicht decken konnte.
zu b)
Abzustellen war immer auf den letzten Tag vor Beginn der Reha-Leistung/Arbeitsunfähigkeit. Fiel dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, so war der letzte davor liegende Werktag maßgebend.
zu c)
Zu der Frage, wie der Begriff "zuvor" auszulegen war, vertraten die Rentenversicherungsträger folgende Auffassung:
Rz. 29
Anders als bei den Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Krankengeld oder Arbeitslosengeld) lagen dem Bürgergeld/Arbeitslosengeld II keine beitragspflichtigen Arbeitsentgelte zugrunde. Es handelte sich um eine bedarfsorientierte Fürsorgeleistung. Folgte der Anspruch auf Bürgergeld/Arbeitslosengeld II bei durchgehender Arbeitslosigkeit lückenlos dem Bezug von Arbeitslosengeld, so war für die Anspruchsprüfung auf die Verhältnisse vor dem Bezug von Arbeitslosengeld abzustellen. Lag diesem ein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde, so hatten die betroffenen Bürgergeld-/Arbeitslosengeld II-Empfänger "zuvor Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt". Wenn der Bezug von Bürgergeld/Arbeitslosengeld II durch eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit oder Übergangsgeld nach § 68 SGB IX unterbrochen wurde, stellte der Bezug dieser Leistungen einen Überbrückungstatbestand dar (vgl. u. a. Kapitel II, Ziff. 2.3.3 des Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, Stand: Oktober 2021; Fundstelle vgl. Rz. 34).
Somit genügte es nicht, dass irgendwann irgendwelche Beiträge zu zahlen gewesen waren (Bay LSG, Urteil v. 4.5.2016, L 19 R 817/14). Anspruch auf Übergangsgeld hatte daher nur derjenige Bezieher von Bürgergeld/Arbeitslosengeld II, der bereits "beitragsbelastete" Vorversicherungszeiten in der Rentenversicherung aufgrund pflichtversicherter Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit aufwies (vgl. auch BSG, Urteil v. 12.4.2017, B 13 R 14/16 R).
Hatte ein Versicherter unmittelbar vor Beginn medizinischer Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zeitgleich Arbeitslosengeld (I) und Bürgergeld/Arbeitslosengeld II (aufstockende Leistungen) bezogen, war das Übergangsgeld nur aus dem bisherigen Arbeitslosengeld (I) zu berechnen, da die Aufstockungsleistungen nicht in Bezug zu früheren Beitragszahlungen standen (Bay LSG, Urteile v. 4.5.2016, a. a. O., und v. 3.3.2021, L 19 R 585/18).
Rz. 30
Bezüglich der Zahlung des Übergangsgeldes war die Vorschrift des § 21 Abs. 4 Satz 1 HS 2 a. F. immer i. V. m. § 25 SGB II zu sehen. Nach § 25 SGB II zahlte das Jobcenter das Bürgergeld bzw. Arbeitslosengeld II als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter, wenn der Rehabilitand an einer medizinischen Rehabilitationsleistung teilnahm und deshalb dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld hatte. Nach dem Urteil des Hess. LSG v. 24.8.2018 (L 5 R 256/17) hatte der Rehabilitand jedenfalls dann keinen Zahlungsanspruch gegen die Rentenversicherungsträger, wenn der SGB II-Träger bereits Leistungen erbracht hatte; im Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und der Rentenversicherung war es somit unerheblich, ob die Leistungen des SGB II-Trägers als originäre Leistungen nach dem SGB II oder als "Vorschuss" auf das Übergangsgeld (§ 25 Satz 1 SGB II) erbracht wurden.
Das Übergangsgeld in Höhe des Bürgergeldes bzw. Arbeitslosengeldes II erhielt der Versicherte i. d. R. also nicht von dem Rentenversicherungsträger, sondern vorschussweise von dem Jobcenter. Damit wurde das Ziel verfolgt, eine nahtlose Leistungszahlung in den Fällen zu gewährleisten, in denen ein Bezieher von Bürgergeld/Arbeitslosengeld II Übergang...