Rz. 2
Durch die Zahlung von Pflicht- und freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung werden dynamische Rentenanwartschaften aufgebaut, die als Entgelt- oder Unterhaltsersatzleistungen bei Erreichen einer Altersgrenze, Eintritt von Invalidität oder Tod eines Versicherten zur Auszahlung gelangen.
Grundsätzlich sind wirksam gezahlte Rentenversicherungsbeiträge weder zu erstatten, noch besteht die Möglichkeit, diese nachträglich in anderer Höhe (z. B. durch Aufstockung von Beiträgen) zu zahlen. Abweichend von diesem Grundsatz räumt § 210 Abs. 1 und 1a Satz 1 bestimmten Personenkreisen die Möglichkeit der Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge ein, wenn z. B. wegen nicht erfüllter Wartezeit keine Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen. Die Vorschrift wird für Beitrittsgebiets-Beitragszeiten durch die Übergangsregelung des § 286d Abs. 1 und 2 und hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen auf Beitragserstattung durch § 286d Abs. 3 und § 45 SGB I ergänzt. § 286d Abs. 4 enthält darüber hinaus für Übergangsfälle eine spezielle Ausschlussregelung zum Anspruch auf Beitragserstattung für den in § 210 Abs. 1a Satz 1 genannten Personenkreis.
Weitere Regelungen zur Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge ergeben sich lex specialis aus
- § 182 Abs. 2 Satz 1 für nachversicherte Personen,
- § 204 Abs. 1 Satz 2 für Personen, die aus einer internationalen Organisation ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden sind,
- § 205 Abs. 1 Satz 2 für Versicherte, deren Anspruch auf Entschädigung für Zeiten einer Strafverfolgungsmaßnahme rechtskräftig festgestellt worden ist,
- § 207 Abs. 3 Satz 1 für Versicherte, die für Zeiten einer schulischen Ausbildung Beiträge nachgezahlt haben, die bei Rentenbeginn als Ausbildungsanrechnungszeiten (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) zu berücksichtigen sind,
- § 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG für Versicherte, die als ausgleichspflichtige Person nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs zur Abwendung ihrer Rentenkürzung oder zur Begründung von Rentenanwartschaften für die ausgleichsberechtigte Person Beiträge gezahlt haben, wenn die ausgleichsberechtigte Person vor Inanspruchnahme angemessener Leistungen aus dem Versorgungsausgleich gestorben ist.
Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge ist § 26 Abs. 2 SGB IV einschlägig.
Die Beitragserstattung ist gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d SGB I eine Rechtsanspruchsleistung der gesetzlichen Rentenversicherung, die eine Antragstellung durch den Erstattungsberechtigten voraussetzt. Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn er zu Lebzeiten des Berechtigten nicht geltend gemacht worden ist (§ 59 Satz 2 SGB I).
Rz. 2a
Aus § 210 Abs. 1 und 1a Satz 1 ergeben sich die Personenkreise, die einen Anspruch auf Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge nach dieser Rechtsvorschrift haben.
§ 210 Abs. 2 bestimmt eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht, die allerdings nur für die in § 210 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a Satz 1 genannten Personenkreise gilt (vgl. Komm. zu Rz 28).
§ 210 Abs. 3 enthält Regelungen zur Höhe der Beitragserstattung sowie zu den nach dieser Vorschrift erstattungsfähigen Beiträgen.
Aus § 210 Abs. 4 ergeben sich die Auswirkungen eines rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleichs sowie eines bestandskräftig durchgeführten Rentensplittings auf die Höhe des Erstattungsbetrages.
§ 210 Abs. 5 regelt die Rechtsfolgen der Inanspruchnahme von Sach- und/oder Geldleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor einer Beitragserstattung.
Nach § 210 Abs. 6 Satz 1 kann die Beitragserstattung nicht auf einzelne Beiträge oder Beitragsanteile beschränkt werden. Außerdem regeln die Sätze 2 und 3 des Abs. 6 die durch eine Beitragserstattung für sonstige rentenrechtliche Zeiten (Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten, Berücksichtigungszeiten) eintretende Verfallswirkung sowie den Leistungsausschluss für Ansprüche aus den bis zur Beitragserstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten.