Rz. 13
Eine Erstattungsberechtigung könnte sich nach dem Tod eines Versicherten auch für seine Hinterbliebenen ergeben, wenn diese wegen Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit keinen Anspruch auf Rente wegen Todes haben. Nach dem Wortlaut des § 210 Abs. 1 Nr. 3 zählen zum anspruchsberechtigten Personenkreis die Witwe, der Witwer, der überlebende Lebenspartner sowie die Waisen eines verstorbenen Versicherten.
Nach dem Wortlaut des § 210 Abs. 1 Nr. 3 darf der Anspruch eines Berechtigten auf Rente wegen Todes grundsätzlich allein daran scheitern, dass die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren weder erfüllt noch vorzeitig erfüllt ist oder als erfüllt gilt (§§ 50 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 2, vgl. auch Komm. zu Rz. 9 bis 11 sowie zu §§ 50 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 2). Abweichend von diesem Grundsatz ist nach Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger bei Prüfung des Anspruchs auf Beitragserstattung das Vorliegen einer Versorgungsehe/Versorgungslebenspartnerschaft i. S. v. § 46 Abs. 2a nicht zu prüfen (RBRTB 1/2006 TOP 21). Dies hat zur Folge, dass überlebende Ehegatten/Lebenspartner bei Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1) durch den verstorbenen Versicherten auch dann einen Anspruch auf Beitragserstattung haben, wenn die Ehe/Lebenspartnerschaft nicht mindestens ein Jahr bestanden hat.
Darüber hinaus ist bei Feststellung der Erstattungsberechtigung von Waisen zu beachten, dass diese für Halbwaisen nur besteht, wenn eine Witwe, ein Witwer oder überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist (§ 210 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 letzter HS). Dabei gilt das Kind eines verstorbenen Versicherten als Halbwaise, wenn es noch mindestens einen Elternteil hat, der ihm gegenüber unbeschadet seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist (§ 48 Abs. 1 Nr. 1). Als unterhaltspflichtige Elternteile kommen dabei nach Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger ausschließlich leibliche Eltern und Adoptiveltern (also keine sonstigen Verwandten in gerader Linie wie z. B. Großeltern) in Betracht. Zur Feststellung des Halbwaisenstatus wird im Übrigen auf die Komm. zu § 48 Abs. 1 verwiesen.
Rz. 14
Ein Witwen-/ Witwerstatus liegt traditionell vor, wenn eine Person mit dem verstorbenen Versicherten zur Zeit seines Todes rechtsgültig verheiratet gewesen ist. Dabei richtet sich die Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Ehe im Zeitpunkt des Todes grundsätzlich nach deutschem Eherecht, das voraussetzt, dass
- die Eheschließung vor einem deutschen Standesbeamten stattgefunden hat,
- die Ehepartner ehefähig sind und
- keine Eheverbote (z. B. Doppelehe, Kinderehe) vorliegen.
Diese Regelungen zur Rechtsgültigkeit einer Ehe gelten bei Eheschließungen in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich sowohl für deutsche als auch für ausländische Staatsangehörige. Abweichend von der Einschlägigkeit des deutschen Eherechts ist eine in der Bundesrepublik Deutschland zwischen ausländischen Staatsangehörigen erfolgte Eheschließung auch rechtsgültig, wenn sie bei Vorliegen der in Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB genannten Voraussetzungen von einer nach ausländischem Eherecht ordnungsgemäß ermächtigten Person geschlossen worden ist.
Rz. 15
Für die Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe genügt nach Art. 13 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich die Beachtung des Eherechts des Landes, in dem die Ehe geschlossen worden ist. Eine solche Ehe ist nach deutschem Eherecht allerdings unwirksam, wenn die Ehemündigkeit eines Verlobten ausländischem Recht unterliegt und dieser im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Darüber hinaus ist eine Ehe aufhebbar, wenn ein Verlobter bei Eheschließung zwar das 16. Lebensjahr, nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet hatte (Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EGBGB). Diese Regelungen dienen der Bekämpfung von Kinderehen und gelten sowohl für deutsche als auch für ausländische Staatsangehörige.
Rz. 16
Besteht nach ausländischem Recht die Möglichkeit, gleichzeitig mit mehreren Partnern rechtsgültig verheiratet zu sein, haben alle hinterbliebenen Ehegatten den Witwen-/Witwerstatus inne, sodass der nach § 210 Abs. 3 zu ermittelnde Erstattungsbetrag entsprechend aufzuteilen ist (§ 210 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 analog).
Rz. 17
Nach den seit dem 1.1.2005 geltenden rentenrechtlichen Regelungen gilt als Heirat auch die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG, die in der Bundesrepublik Deutschland zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts in der Zeit vom 1.8.2001 bis zum 30.9.2017 zulässig gewesen ist (§ 1 LPartG, § 46 Abs. 4 Satz 1). Der Nachweis über das Vorliegen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erfolgt durch Vorlage einer entsprechenden Urkunde. Eine im Ausland eingetragene Lebenspartnerschaft ist ebenfalls wirksam, wenn sie einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i. S. v. § 1 LPartG entspricht.
Rz. 18
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.7.2017 (BGBl. I S. 2787) zum 1.10.20...