Rz. 24
Nach dem bis zum 10.8.2010 geltenden Recht waren versicherungsfreie (§§ 5, 230) oder von der Versicherungspflicht befreite Personen (§§ 6, 231) grundsätzlich nur zur freiwilligen Versicherung berechtigt, wenn sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren bereits erfüllt hatten (§ 7 Abs. 2 Satz 1 i. d. F. v. 1.1.1992 bis 31.7.2010).
Durch das 3. SGB-IV ÄndG v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) wurde § 7 Abs. 2 a. F. mit Wirkung zum 11.8.2010 aufgehoben. Infolgedessen besteht die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nunmehr auch für versicherungsfreie (§§ 5, 230) und von der Versicherungspflicht befreite Personen (§§ 6, 231), und zwar unabhängig von der bisherigen wartezeitrechtlichen Voraussetzung.
Durch die Aufhebung des § 7 Abs. 2 in der bis zum 10.8.2010 geltenden Fassung zählt der vorgenannte Personenkreis ab dem 11.8.2010 nicht mehr zu den nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 erstattungsberechtigten Versicherten. Vielmehr haben nunmehr z. B. auch Beamte mit Anspruch auf Ruhegehalt sowie Ärzte oder Rechtsanwälte, die Mitglied einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung sind, die Möglichkeit, ihre Altersversorgung zusätzlich durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung aufzustocken.
Rz. 25
Ebenfalls durch das 3. SGB IV-ÄndG v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) wurde mit Wirkung zum 11.8.2010 der Abs. 1a in § 210 eingefügt. Nach Abs. 1a Satz 1 werden zu Recht gezahlte Beiträge auf Antrag auch erstattet, wenn Versicherte versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben (zur Prüfung der Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit vgl. Komm. zu Rz 9 bis 11). Dies hat zur Folge, dass für den vorgenannten Personenkreis nunmehr grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Beitragserstattung (§ 210 Abs. 1a Satz 1) und freiwilliger Beitragszahlung (§ 7 Abs. 1) zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
Rz. 26
Die Erstattungsberechtigung des in § 210 Abs. 1a Satz 1 genannten Personenkreises wird allerdings durch die in §§ 210 Abs. 1a Satz 2 und 3, 286d Abs. 4 enthaltenen spezielleren Regelungen eingeschränkt.
Danach besteht keine Erstattungsberechtigung für Personen, die
- ausschließlich wegen der Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit i. S. v. §§ 8, 8a SGB IV gemäß §§ 5 Abs. 2, 230 Abs. 8 versicherungsfrei oder nach § 6 Abs. 1b von der Versicherungspflicht befreit waren (= Ausschlussgrund nach § 210 Abs. 1a Satz 2),
- während einer Versicherungsfreiheit (z. B. als Beamter) oder Befreiung von der Versicherungspflicht (z. B. als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung) bereits von ihrem Recht zur freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben (= Ausschlussgrund gemäß § 210 Abs. 1a Satz 3 Nr. 1; dieser Ausschlussgrund greift gemäß § 210 Abs. 1a Satz 4 nicht für den in § 210 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 genannten Personenkreis, denen z. B. Beamte auf Zeit, auf Probe oder auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zuzuordnen sind),
- als Beamte oder Richter auf Zeit oder Probe, Soldaten auf Zeit oder als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit (z. B. als selbständig Tätige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 i. V. m. § 6 Abs. 1a) sind (Ausschlussgrund gemäß § 210 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2),
- bereits am 10.8.2010 nach § 232 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i. d. F. bis 10.8.2010 zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt gewesen sind (Ausschlussgrund gemäß § 286d Abs. 4). Der Wortlaut des § 232 Abs. 1 Satz 1 i. d. F. ab 1.1.1992 lautet: "Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und vor dem 1.1.1992 vom Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, können sich weiterhin freiwillig versichern." § 232 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezog sich auf Satz 1 der Vorschrift und hatte bis zum 10.8.2010 folgende Fassung: "Dies gilt für Personen, die 1. (...), 2. von dem Recht der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben nur dann, wenn sie dieses Recht nicht bereits vor dem 1.1.1992 nach den jeweils geltenden, dem § 7 Abs. 2 sinngemäß entsprechenden Vorschriften verloren haben."
Rz. 27
Darüber hinaus ist zu beachten, dass Versicherungsfreiheit i. S. v. § 210 Abs. 1a Satz 1 in Anlehnung an die statusrechtliche Betrachtungsweise von Beamten während der Zeit der Beurlaubung eines Beamten ohne Dienstbezüge grundsätzlich nicht vorliegt.
Abweichend von diesem Grundsatz gilt dies nicht, wenn die Beurlaubung
- aufgrund einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber erfolgte und im dienstlichen Interesse des bisherigen Arbeitgebers liegt oder
- wegen Kindererziehung erfolgt ist.
In diesen Fällen gilt der Versicherte vielmehr weiterhin als "versicherungsfrei i. S. v. § 210 Abs. 1a Satz 1". Dies hat zur Folge, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Beitragserstattung bei entsprechender Antragstellung und Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit ebenfalls v...