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Zu Recht gezahlte Beiträge werden nach § 210 Abs. 2 nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus einer Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist. Die Gründe für das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht sind dabei nicht rechtserheblich.
Mit der Einhaltung der Wartefrist soll vermieden werden, dass nach jedem, auch nur kurzzeitigem Ausscheiden aus einer Versicherungspflicht bereits ein Erstattungsanspruch besteht, der die Auflösung des gesamten bisherigen Versicherungsverhältnisses zur Folge hätte. Vor diesem Hintergrund kann sich die in § 210 Abs. 2 geregelte Wartefrist nur auf die in § 210 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 1a Satz 1 genannten Personenkreise beziehen, deren Erwerbsleben als noch nicht abgeschlossen gilt und die durch eine Beitragserstattung Gefahr laufen, im Alter, bei Invalidität oder Tod über keine ausreichende Alters- und Hinterbliebenenabsicherung zu verfügen.
Bei Feststellung des Zeitpunkts des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht ist auf den letzten Tag abzustellen, an dem Versicherungspflicht nach §§ 1 bis 4, 229, 229a oder diesen aufgrund von über- oder zwischenstaatlichem Recht gleichgestellten Regelungen bestanden hat.
Bei der in § 210 Abs. 2 genannten Wartefrist handelt es sich um eine Frist, die 24 volle Kalendermonate umfasst. Die Frist beginnt daher mit dem 1. Tag des Kalendermonats, der dem Monat des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht folgt und endet mit dem letzten Tag des sich nahtlos anschließenden 24. Kalendermonats.
Ein Anspruch auf Beitragserstattung gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 besteht darüber hinaus auch nicht, wenn Versicherungspflicht zwar nicht innerhalb der Wartefrist von 24 Kalendermonaten, aber vor dem Tag der wirksamen Stellung des Erstattungsantrags eingetreten ist.
Demgegenüber steht dem Erstattungsanspruch nach § 210 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 nicht entgegen, wenn die Versicherungspflicht sowohl nach Ablauf der Wartefrist von 24 Kalendermonaten als auch nach dem Tag der wirksamen Antragstellung auf Beitragserstattung eingetreten ist. Mit Blick auf seine Beratungspflicht (§ 14 SGB I) sowie zur Vermeidung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sollte der zuständige Rentenversicherungsträger den Versicherten in diesen Fällen vor Erlass eines Erstattungsbescheides individuell auf die Wirkung einer Beitragserstattung (z. B. Auflösung des bisherigen Versicherungsverhältnisses, Verfallswirkung für sonstige rentenrechtliche Zeiten) sowie die Zulässigkeit der Rücknahme des Erstattungsantrags hinweisen.
Die Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB IV) innerhalb der Wartefrist von 24 Kalendermonaten, die seit dem 1.1.2013 (Inkrafttreten des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012, BGBl. I S. 2474) grundsätzlich Versicherungspflicht gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 zur Folge hat, steht dem Anspruch auf Beitragserstattung nicht entgegen, wenn für diese nach §§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (i. d. F. bis 31.12.2012), 230 Abs. 8 (i. d. F. ab 1.1.2013) Versicherungsfreiheit bestanden hat bzw. besteht oder der Versicherte (ab 1.1.2013) auf Antrag nach § 6 Abs. 1b von der Versicherungspflicht befreit worden ist; die in §§ 172 Abs. 3 und 3a, 276a für diesen Personenkreis geregelte Beitragspflicht des Arbeitgebers ist dabei nicht rechtserheblich.
Soweit innerhalb der Wartefrist von 24 Kalendermonaten eine geringfügig entlohnte selbständige Tätigkeit (§ 8a SGB IV) aufgenommen worden ist, für die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 generell Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, steht dies dem Anspruch auf Beitragserstattung ebenfalls nicht entgegen.