Rz. 31
Bei Scheidung, Nichtigkeit oder Aufhebung einer Ehe findet seit dem 1.7.1977 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts v. 14.6.1976, BGBl. I S. 1421) i. d. R. ein Versorgungsausgleich statt, durch den die in der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG, bis zum 31.8.2009 § 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen Anwartschaften auf Versorgung – insbesondere auch aus der gesetzlichen Rentenversicherung – jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen sind (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 VersAusglG).
Seit dem 1.1.2005 (Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes v. 16.2.2001, BGBl. I S. 3396) ist ein Versorgungsausgleich auch bei Aufhebung von eingetragenen Lebenspartnerschaften i. S. d. LPartG durchzuführen.
Ein rechtskräftig durchgeführter Versorgungsausgleich wirkt sich gemäß § 210 Abs. 4 Satz 1 auf die Höhe eines nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 1a Satz 1 bestehenden Erstattungsanspruchs aus, und zwar unabhängig davon, ob er zugunsten oder zulasten eines Versicherten, aus dessen Versicherung die Beitragserstattung geltend gemacht wird, durchgeführt worden ist.
Nach rechtskräftiger Entscheidung über die Durchführung eines Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versicherten ist der nach § 210 Abs. 3 berechnete Erstattungsbetrags um die Hälfte des Betrages zu erhöhen, der bei Ende der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit gemäß § 76 Abs. 4 für einen Zuschlag an Entgeltpunkten zu zahlen gewesen wäre (§ 210 Abs. 4 Satz 1). Darüber hinaus könnte sich ein Erstattungsbetrag auch ausschließlich aus der Anwendung von § 210 Abs. 4 Satz 1 ergeben, wenn neben dem Zuschlag an Entgeltpunkten i. S. v. § 76 Abs. 2 keine erstattungsfähigen Beiträge i. S. v. § 210 Abs. 3 vorhanden sind.
Die Inanspruchnahme von Geld- oder Sachleistungen hat auf die Höhe des nach § 210 Abs. 4 Satz 1 zu berechnenden Erhöhungsbetrags keine Auswirkungen (vgl. verbindliche Entscheidung in RVaktuell 9/2007, 330); § 210 Abs. 5 findet somit auf Erstattungsbeträge, die auf Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem Versorgungsausgleich beruhen, keine Anwendung.
Rz. 32
Nach rechtskräftiger Entscheidung über die Durchführung eines Versorgungsausgleichs zulasten eines Versicherten ist der nach § 210 Abs. 3 berechnete Erstattungsbetrag um die Hälfte des Betrages zu mindern, der bei Ende der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit für den im Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag an Entgeltpunkten zu zahlen wäre (§§ 76 Abs. 3, 210 Abs. 4 Satz 1).
Gemäß §§ 187 Abs. 1 Nr. 1 sind Versicherte berechtigt, Rentenanwartschaften, die aufgrund eines Versorgungsausgleichs um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise durch Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung wieder aufzufüllen.
Bei teilweiser Wiederauffüllung der Rentenanwartschaften ist für die Berechnung des Minderungsbetrages nach § 210 Abs. 4 Satz 1 der Abschlag an Entgeltpunkten maßgebend, der im Zeitpunkt des Erstattungsantrags noch besteht.
Bei vollständiger Wiederauffüllung des Abschlags an Entgeltpunkten ist § 210 Abs. 4 Satz 1 nicht einschlägig; in diesen Fällen ist der Erstattungsbetrag ausschließlich nach § 210 Abs. 3 zu ermitteln.
Bei Inanspruchnahme von Geld- oder Sachleistungen während der Ehezeit/Lebenspartnerschaftzeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) ist die Minderung des Erstattungsbetrags (§ 210 Abs. 4 Satz 1) auf den Teil des Abschlags zu begrenzen, der auf rentenrechtlichen Zeiten ab dem Kalendermonat der Leistungserbringung beruht (§ 210 Abs. 5 i. V. m. § 76 Abs. 6 analog sowie der verbindlichen Entscheidung lt. RVaktuell 9/2007, 330).
Rz. 33
Zu beachten bleibt, dass die Entscheidung über einen Antrag auf Beitragserstattung aufgrund des in § 29 VersAusglG geregelten Leistungsverbots zurückzustellen ist, wenn der Rentenversicherungsträger Kenntnis über die Anhängigkeit eines Versorgungsausgleichsverfahrens (§ 220 FamFG) oder eines Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG (§ 225 FamFG) hat. Dies muss schon deshalb gelten, weil sich auch eine Beitragserstattung auf die Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts auswirken könnte. Das Leistungsverbot des § 29 VersAusglG gilt auch für Erstattungsansprüche, die bereits vor Beginn des Versorgungsausgleichs- bzw. Abänderungsverfahrens entstanden sind.
Rz. 34
Eine Erhöhung oder Minderung des nach § 210 Abs. 3 berechneten Erstattungsbetrags ist darüber hinaus gemäß § 210 Abs. 4 Satz 2 in gleicher Weise auch nach bestandskräftig durchgeführtem Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartnern (§§ 120a, 120e) vorzunehmen.
Zur Vermeidung von sozialrechtlichen Herstellungsansprüchen sollte der zuständige Rentenversicherungsträger Witwen/Witwer bei Anträgen auf Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 3 und Kindererziehung i. S. v. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 darauf hinweisen, dass für sie gemäß § 47 Abs. 3 ggf. ein Anspruch auf Erziehungsrente bestehen könnte, wenn sie anstelle einer Beitragserstattung von ...