Rz. 3

Die Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Sozialleistungen ist in § 3 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie § 229 a Abs. 1 Satz 1 geregelt. Für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen richtet sich die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a. Die Verteilung der Beitragslast bei dieser Versicherungspflicht bestimmt § 170 Abs. 1 Nr. 2 und 170 Abs. 1 Nr. 6. Nach § 173 richtet sich die Beitragszahlungspflicht grundsätzlich nach der Zuordnung der Beitragslast. Soweit Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenversicherung beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an die Träger der Rentenversicherung in voller Höhe (§ 176 Abs. 1). Nach § 211 Satz 1 Nr. 2 sind diese Leistungsträger auch für die Erstattung zuständig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge