Rz. 11
Wehr- und Zivildienstleistende sind bei Vorliegen der in § 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 genannten Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die für die Beitragsberechnung maßgebenden beitragspflichtigen Einnahmen ergeben sich für diesen Personenkreis aus § 166 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1a. Darüber hinaus ist in §§ 170 Abs. 1 Nr. 1, 178 Abs. 1 Nr. 1 geregelt, dass die Beiträge vom Bund allein zu tragen sind und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt wird, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine pauschale Berechnung der Beiträge für Wehr- und Zivildienstleistende zu bestimmen. Auf der Grundlage der in § 178 Abs. 1 Nr. 1 enthaltenen Verordnungsermächtigung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines aufgrund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes (RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung – RVWZPauschBeitrV) v. 21.12 1998 (BGBl. I S. 3831) erlassen, die mit Wirkung zum 1.1.1999 in Kraft getreten ist.
Aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 178 Abs. 1 Nr. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.1992 die Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines aufgrund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Dienstes (RV-Pauschalbeitragsverordnung) v. 30.11.1991 (BGBl. I S. 2055) erlassen, die für die pauschale Beitragszahlung für Wehr- und Zivildienstleistende bis zum 31.12.1998 einschlägig war.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der RVWZPauschBeitrV werden die Beiträge für Dienstleistende kalenderjährlich berechnet. Dabei erfolgt die Berechnung und Zahlung der Beiträge für Wehrdienstleistende durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 4 Nr. 1 RVWZPauschBeitrV). Für Zivildienstleistende ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zuständig (§ 4 Nr. 2 RVWZPauschBeitrV).
Die Beiträge sind jeweils für das vergangene Kalenderjahr an die Träger der Deutschen Rentenversicherung zu zahlen (§ 6 Abs. 1 RVWZPauchBeitrV). Die Höhe des kalenderjährlichen Beitrags ergibt sich, indem die Beitragsbemessungsgrundlage (§ 166 Abs. 1 Nr. 1) mit den Diensttagen für alle Wehrpflichtigen multipliziert und durch 365 Tage (366 Tage in Schaltjahren) dividiert wird (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 RVWZPauschBeitrV). Auf die Beiträge sind bis zum 15. des zweiten Monats eines jeden Kalenderjahres Vorschüsse zu zahlen; die Endabrechnung ist bis zum 31.3. eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 RVWZPauschBeitrV).
Für zu Unrecht gezahlte Beiträge haben die Deutsche Rentenversicherung Bund und das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr am 30.9.2019 Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung und Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung für Wehrdienstleistende beschlossen, die für Zeiten ab 1.1.2020 anzuwenden sind. Auch für diesen Personenkreis erfolgt eine Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge gegen die vom Bund für andere Wehrpflichtige zu zahlenden Beiträge. Dabei sind bereits getätigte unrichtige DEÜV-Meldungen nach §§ 38 Abs. 4, 40 Abs. 1, 40a Abs. 2 Satz 2 DEÜV unmittelbar zu stornieren. Darüber hinaus ist die Aufrechnung der Beiträge gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 RVWZPauschBeitrV vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr am 31.3. des Folgejahres für das vergangene Kalenderjahr vorzunehmen.
Der zuständige Rentenversicherungsträger schließt aus der Stornierung einer DEÜV-Meldung (§§ 38 Abs. 4, 40, 40a Abs. 2 Satz 2 DEÜV), dass die der Meldung zugrunde liegenden Rentenversicherungsbeiträge gegen zu zahlende Rentenversicherungsbeiträge für andere Wehrpflichtige aufgerechnet wurden.
Außerdem haben die Deutsche Rentenversicherung Bund und das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr am 9.11.2020 Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung und Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung für Bezieher von Übergangsgebührnissen beschlossen. Für ehemalige Zeitsoldaten, die Übergangsgebührnisse beziehen, besteht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2b Versicherungspflicht, wenn für die als Soldat auf Zeit zurückgelegten Zeiten keine Nachversicherung (§ 186) durchgeführt worden ist. Die beitragspflichtigen Einnahmen ergeben sich für diesen Personenkreis aus § 166 Abs. 1 Nr. 1c und die Beitragstragung durch den Bund ist in § 170 Abs. 1 Nr. 1 geregelt. Auch für Bezieher von Übergangsgebührnissen erfolgt die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge nach den vorgenannten Grundsätzen vom 9.11.2020 durch Aufrechnung dieser Beiträge gegen die vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr an die gesetzliche Rentenversicherung laufend zu zahlenden Beiträge für andere Bezieher von Übergangsgebührnissen, die mit der nächsten Beitragsberechnung vorzunehmen ist. Bereits erfo...