0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 212 ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten.
Durch das 2. SGB-ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 18.6.1994 um Satz 2 ergänzt.
Außerdem wurden die Sätze 3 und 4 durch Art. 6 Nr. 12 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) mit Wirkung zum 1.1.2001 angefügt und durch Art. 1 Nr. 37 RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.1.2005 wieder aufgehoben. Der prüfungsrechtliche Regelungsinhalt der bisherigen Sätze 3 und 4 ergibt sich nunmehr aus § 212b, der ebenfalls durch das RVOrgG v. 9.12.2004 mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft getreten ist.
1 Allgemeines
Rz. 2
Nach § 76 Abs. 1 SGB IV sind die kraft Gesetzes zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben.
Soweit sich aus speziellen Regelungen nicht etwas anderes ergibt, sind Rentenversicherungsbeiträge nach § 173 von denjenigen, die sie zu tragen haben (sog. Beitragsschuldner) grundsätzlich unmittelbar an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 23 Abs. 2 SGB I, § 125 Abs. 1) zu zahlen. Abweichend von dem in § 173 enthaltenen Grundsatz bestimmt § 174 Abs. 1 i. V. m. § 28e Abs. 1 SGB IV, § 3 Abs. 1 Satz 1 BVV, dass z. B. Beiträge aus einem Arbeitsentgelt abhängig Beschäftigter (§ 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, §§ 7 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 SGB IV) als Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstellen zu zahlen sind (§§ 28d). Die Prüfberechtigung der Rentenversicherungsträger ergibt sich für abhängig Beschäftigte daher lex specialis aus §§ 28p, 28q SGB IV. Dagegen sind Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte (§ 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3a, § 4 Abs. 3) u. a. von den Sozialleistungsträgern bzw. vom Bund sowie Pflichtbeiträge von selbständig Tätigen (§ 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 bis 9, § 4 Abs. 2) unmittelbar an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen (§§ 176 bis 178).
§ 212 bestimmt die Zuständigkeit der Träger der Deutschen Rentenversicherung (§ 23 Abs. 2 SGB I, § 125 Abs. 1) für die Überwachung der rechtzeitigen und vollständigen Zahlung der unmittelbar an sie abzuführenden Pflichtbeiträge; konkrete Regelungen zur Durchführung dieser Prüfverpflichtung ergeben sich seit dem Inkrafttreten des RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) am 1.1.2005 aus §§ 212a und 212b.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Für sonstige Versicherte (§ 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 4 Abs. 3) und Nachversicherte (§ 8 Abs. 2) wird die Berechtigung zur Beitragsüberwachung sowie das Verfahren seit dem 1.1.2005 in § 212a konkretisiert. Mit Wirkung zum 13.11.2011 ist § 212a auch für die Überwachung der Meldungen und Beitragszahlungen durch die vom Bund beauftragten Stellen einschlägig, soweit diese für Soldaten und Zivilbeschäftigte der Bundeswehr Beiträge für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung zu zahlen haben (§§ 76e, 76f, Art. 6 Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz v. 5.12.2011, BGBl. I S. 2458).
Die in § 212 enthaltene allgemeine Verpflichtung der Rentenversicherungsträger zur Beitragsüberwachung wird durch § 212a insoweit präzisiert, als es sich bei dem Prüfgegenstand speziell um Meldungen und Beitragszahlungen von Pflichtbeiträgen handelt, die von zahlungspflichtigen Dritten (Leistungsträgern, Dienstherren von nachzuversichernden Beamten, Bund etc.) zu tätigen sind. Ob die jeweilige Stelle die Beiträge allein oder lediglich anteilig zu zahlen hat, ist dabei nicht rechtserheblich (vgl. Komm. zu § 212a).
Rz. 4
Als Beitragsschuldner für sonstige Versicherte i. S. v. § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3a, § 4 Abs. 3 kommen folgende Leistungsträger bzw. Stellen in Betracht:
- Agenturen für Arbeit (§ 19 Abs. 2 SGB I), Krankenkassen (§ 21 Abs. 2 SGB I), Unfallversicherungsträger (§ 22 Abs. 2 SGB I), private Krankenversicherungsunternehmen, Beihilfeträger des Bundes, sonstige öffentlich-rechtliche Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, Träger der Heilfürsorge auf Bundesebene, Träger der truppenärztlichen Versorgung sowie öffentlich-rechtliche Träger von Kosten für Krankheitsfälle auf Landesebene für die in § 3 Satz 1 Nr. 3 und 3a genannten Leistungsempfänger,
- das Bundesamt für Soziale Sicherung für Kindererziehungszeiten,
- Ämter für Versorgung und Familienförderung für die Bezieher von Versorgungskrankengeld,
- Hauptfürsorgestellen/Integrationsämter für die Bezieher von Übergangsgeld aus der Kriegsopferfürsorge,
- soziale Pflegekassen, private Krankenversicherungsunternehmen, Festsetzungsstellen der Beihilfe für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
- Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, Genossenschaften oder Gemeinschaften für nachzuversichernde Personen,
- Wehrbereichsverwaltung für nachzuversichernde Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten,
- Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für Wehrdienstleistende und Bezieher von Übergangsgebührnissen,
- Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben für Zivildienstleistende.
Rz. 5
Selbständig Tätige, die gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Nr. 7 bis 9, § 4 Abs. 2 in der gesetzlic...