Rz. 13

Abs. 6 Nr. 1 bis 3 der Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates Näheres hinsichtlich der

  • Pflichten der Zahlungspflichtigen i. S. v. Abs. 1 Satz 1 und 4,
  • Durchführung der Prüfungen,
  • Behebung von bei den Prüfungen festgestellten Mängeln sowie
  • zum Inhalt des Dateisystems nach Abs. 5 Satz 1

zu bestimmen.

Von dem in Abs. 6 Nr. 1 bis 3 enthaltenen Recht hat die Bundesregierung bisher noch keinen Gebrauch gemacht.

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