2.1 Berechnung des allgemeinen Bundeszuschusses nach Abs. 2
Rz. 6
Die Störanfälligkeit des Finanzierungssystems der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vor dem RRG 92 und die damit erforderlich werdenden Eingriffe des Gesetzgebers sollten durch den gesetzlich verankerten selbststeuernden Regulierungsmechanismus entbehrlich werden. Die drei maßgeblichen Faktoren der Rentenfinanzen (§ 153), nämlich Beitragshöhe, Zuschüsse des Bundes und Rentenausgaben werden so miteinander verknüpft, dass eine Erhöhung von Beitragssatz und Bundeszuschuss zu einer Dämpfung des Rentenanstiegs führen.
Rz. 7
Die Einbindung des Bundeszuschusses in diesen Regulierungsmechanismus ergibt sich aus Abs. 2. Grundsätzlich richtet sich die jährliche Fortschreibung des Bundeszuschusses, der von einem "Basis-Bundeszuschuss 1991" ausging, nach der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer. Bei diesen Begriffen handelt es sich um die vom Statistischen Bundesamt im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen, die seit 2007 nach Änderung des § 68 Abs. 2 Satz 1 zugrunde gelegt werden. Zusätzlich führen jedoch Beitragserhöhungen in dieser Formel zu einem weiteren Anstieg des Bundeszuschusses. Damit der zusätzliche Bundeszuschuss und der Erhöhungsbetrag (vgl. Rz. 10) nicht zu einer Verfälschung der Berechnungsformel führen, wird seit 1998 mit fiktiven Beitragssätzen gerechnet. Ziel ist die Vermeidung einer Absenkung des allgemeinen Bundeszuschusses.
Rz. 8
Die Berechnung soll anhand eines Beispiels für das Jahr 2014 dargestellt werden.
Zuschuss 2014 = Zuschuss 2013 |
× |
Bruttolöhne 2012 |
× |
Beitragssatz 2014 (fiktiv) |
Bruttolöhne 2011 |
Beitragssatz 2013 (fiktiv) |
Rz. 9
Das Beispiel zeigt die theoretische Abhängigkeit der finanziell wirksamen Faktoren von einem Anstieg des Bundeszuschusses. Ein gleich bleibender Beitragssatz wirkt sich insoweit nicht aus. Steigt der Beitragssatz, so steigt der Bundeszuschuss über den Lohnzuwachs hinaus. Dieser Anstieg ist jedoch vorausberechenbar und kann somit bereits beim Anstieg des Beitragssatzes berücksichtigt werden. Damit fällt die erforderliche Beitragserhöhung geringer aus.
Rz. 10
Bei dieser Berechnung sollen der zusätzliche Bundeszuschuss nach Abs. 3 und der Erhöhungsbetrag nach Abs. 4 nicht zu einer Entlastung des regulären Zuschusses führen. Zusätzlicher Bundeszuschuss und Erhöhungsbetrag dienen in vollem Umfang der Senkung der Lohnnebenkosten. Satz 3 bestimmt daher, dass bei der Berechnung – vgl. obiges Beispiel – der Beitragssatz genommen wird, der sich ohne zusätzlichen Bundeszuschuss und ohne Erhöhungsbetrag ergeben würde.
Rz. 11
Dieser fiktive Beitragssatz wird allein zur Fortschreibung des allgemeinen Bundeszuschusses ermittelt. Es handelt sich insoweit um eine reine Berechnungsgröße. Rückschlüsse auf die allgemeine Beitragsentwicklung ohne die sonstigen gesetzlichen Stützungsmaßnahmen können diesem Wert nicht entnommen werden. Wie in dem theoretischen Berechnungsmodell (Rz. 8) dargestellt, bleibt natürlich auch die fiktive Beitragshöhe gleich, wenn sich die tatsächliche Beitragshöhe nicht ändert und auch die sonstigen Faktoren gleich bleiben.
Rz. 11a
Durch die Auswirkungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes (u. a. Altersrente für besonders langjährige Versicherte ab 63, Ausweitung der Kindererziehungszeiten für Geburten vor dem 1.1.1992, Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten) entstehen für die Rentenversicherung erhöhte Ausgaben. Diese werden hauptsächlich aus der Nachhaltigkeitsrücklage finanziert. Der Bund beteiligt sich erst ab 2019 für 4 Jahre lang mit einer Erhöhung des Bundeszuschusses um jeweils 400 Mio. EUR an der Finanzierung.
Die für die Jahre 2019 bis 2022 festgeschriebenen Erhöhungen wirken dauerhaft und nehmen an der jährlichen Änderung des Bundeszuschusses teil. Diese Erhöhungen sind bei der Veränderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet nach § 287e zu berücksichtigen.
2.2 Kürzung des allgemeinen Bundeszuschusses nach Abs. 2a
Rz. 11b
Durch das HBeglG 2006 wird der allgemeine Bundeszuschuss für das Jahr 2006 um 170 Mio. EUR und ab dem Jahr 2007 um jeweils 340 Mio. EUR gekürzt. Hintergrund sind Regelungen im HBeglG 2006, die zu Mehreinnahmen bei der gesetzlichen Rentenversicherung führen. Diese zusätzlichen Einnahmen ergeben sich aus der Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auf einen Stundenlohn bis zu 25,00 EUR und aufgrund der Erhöhung der Pauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte ohne Versicherungspflicht von 12 % auf 15 % in der gesetzlichen Rentenversicherung und sollen durch die Kürzung des allgemeinen Bundeszuschusses entsprechend den Bundeshaushalt entlasten. Die Pauschalen werden im Folgejahr mit den tatsächlichen zusätzlichen Einnahmen abgerechnet. Ein sich ergebender Verrechnungsbetrag wird bei der Bemessung des allgemeinen Bundeszuschusses des Folgejahres berücksichtigt.
Die Ermittlung der tatsächlich angefallenen Einnahmen erfolgt einvernehmlich zwischen dem Bundesministerium f...