Rz. 2

Die tägliche Liquiditätserfassung gemäß § 214a bildet die Grundlage dafür, die Zahlungsfähigkeit der Rentenversicherung sicherzustellen. Vor allem die monatlichen Rentenzahlungen, besonders weil sie die alleinige Einkommensquelle für einen Großteil der heutigen Rentnerinnen und Rentner darstellen, müssen fristgerecht vorgenommen werden. Daher müssen die entsprechenden Mittel stets zur Auszahlung bereitstehen.

 

Rz. 3

Um an den Auszahlungsterminen die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu haben, sieht § 217 Abs. 3 auch Anlagebeschränkungen auf der Grundlage der Ergebnisse der arbeitstäglichen Erfassung nach § 214a vor. Im Hinblick auf die Finanzsituation der Rentenversicherungsträger muss rechtzeitig zu den bevorstehenden Zahlungsterminen reagiert werden können.

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