0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift i.d.F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) wurde mit dem Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rü-ErgG) v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) dahin gehend ergänzt, dass der bisherige Text der Vorschrift zu Abs. 1 wurde. Ein neuer Satz 4 zu Abs. 1 und Abs. 2 wurde neu angefügt.

 

Rz. 2

Durch Art. 1 Nr. 38 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) ist mit Wirkung zum 1.8.2004 die Überschrift neu gefasst worden und Abs. 1 Satz 1 wurde redaktionell geändert. Mit Art. 1 Nr. 43 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde Abs. 3 angefügt. Nach Art. 86 Abs. 5 RVOrgG gilt die Neufassung ab dem 1.1.2006.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Die Bestimmung ist lex specialis zu den Anlagebestimmungen der §§ 80 ff. SGB IV. So sind zum einen die allgemeinen Erfordernisse einer Vermögensanlage nach § 80 SGB IV wie Sicherheit, Rentabilität und Liquidität zu beachten. Zum anderen ergeben sich aus § 217 Anlageformen, die als liquide und rentabel im Rahmen der Vermögensverwaltung der Rentenversicherung angesehen werden.

 

Rz. 4

Die Nachhaltigkeitsrücklage ist liquide anzulegen. Nicht liquide Vermögensanlagen sind nach dem derzeitigen Recht nicht mehr zulässig. Was die möglichen Anlageformen angeht, ist eine Anlage nur im Rahmen des Katalogs des § 83 SGB IV zulässig. Aktien- oder Devisengeschäfte als relativ sichere Vermögensanlagen sind beispielsweise damit ausgeschlossen. Die Mindesthöhe der Nachhaltigkeitsrücklage mit der Gefahr eines Liquiditätsengpasses macht es erforderlich, mit Abs. 3 die Anlagemöglichkeiten weiter einzuschränken.

2 Rechtspraxis

2.1 Definition der Liquidität

 

Rz. 5

§ 217 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 bringen eine eigenständige Definition der Liquidität. Vermögensanlagen i.S.d. § 83 SGB IV mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von bis zu 12 Monaten gelten als liquide. Weiterhin als liquide gelten Vermögensanlagen, deren Laufzeit über 12 Monate hinausgeht, die aber innerhalb von 12 Monaten aufgekündigt werden können. Hier ist erforderlich, dass neben der angemessenen Verzinsung ein Rückfluss mindestens in Höhe des angelegten Betrages erfolgt.

 

Rz. 6

Alternativ sieht Satz 3 für die fehlende Garantie der Rückzahlung in Höhe des angelegten Betrages vor, dass eine höhere Verzinsung vorgesehen ist. Diese höhere Verzinsung muss den Unterschiedsbetrag zwischen Rückzahlung zum Nennwert und dem tatsächlichen Betrag mindestens ausgleichen, damit diese Vermögensanlage als liquide und rentabel gilt.

2.2 Angemessener Ertrag

 

Rz. 7

Der allgemeine Grundsatz, einen angemessenen Ertrag zu erzielen, zwingt die Rentenversicherungsträger, eingehende Gelder sofort anzulegen. Dies wird i.d.R. in Form von Termin- oder Sichtgeldern geschehen. Für Mittel, die der Nachhaltigkeitsrücklage zuzuführen sind, können sich darüber hinaus wegen eines höheren Zinssatzes andere Anlageformen als zweckmäßig erweisen.

 

Rz. 8

Um die Zinsdifferenz zwischen kurz- und langfristigen Vermögensanlagen zu nutzen, sind einzelne Rentenversicherungsträger dazu übergegangen, eine Vermögensanlage in sog. Wertpapierspezialfonds vorzunehmen. Dabei wird Vermögen bar in einen Fonds eingebracht, mit dem Wertpapiere erworben werden, die Eigentum der Anteilseigner werden. Verwaltet wird der Fonds von einer Kapitalanlagegesellschaft. Eine von dieser Gesellschaft getrennte Depotbank verwahrt die Wertpapiere sowie die Anteilscheine. Diese Scheine können die Anteilseigner gegen Rückzahlung des Anteilwerts jederzeit an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgeben.

 

Rz. 9

Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit im Rahmen des Abs. 1 Satz 4 und nach Abs. 2 in 2 alternativen Anlageformen zugelassen. Zum einen ist eine Vermögensanlage in der in Rz. 8 geschilderten Form möglich. Daneben gelten auch Anteilscheine in Sondervermögen nach Abs. 2 als liquide. Hier wird der Inhalt des Sondervermögens jedoch auf die Anlagemöglichkeiten nach Abs. 1 beschränkt. Anlagen beispielsweise in Aktien über einen Wertpapierfonds sind daher weiterhin ausgeschlossen. Im Hinblick auf die Befristung der Anlagen zur Sicherung der Liquidität nach Abs. 3 sind derartige Anlagen eher theoretischer Natur.

2.3 Sicherheit der Anlage

 

Rz. 10

Neben den in § 83 SGB IV und § 217 abschließend aufgezählten Möglichkeiten der liquiden Vermögensanlage sind keine anderen Anlageformen zulässig. Für Termin- und Sichteinlagen bei nichtöffentlichen Kreditinstituten sind die Bestimmungen des Sicherungsfonds innerhalb des Bundesverbandes deutscher Banken zu beachten. Maßgeblich sind hier zum einen die Zugehörigkeit der Bank zu einem Einlagensicherungsfonds. Geldanlagen dürfen zum anderen nur bis zur Einlagensicherungsgrenze erfolgen, da eine Forderung nur in diesem Umfang abgesichert ist.

2.4 Anlagebeschränkungen zur Sicherung der Liquidität

 

Rz. 11

Nach der im Jahr 2004 erfolgten Absenkung der Nachhaltigkeitsrücklage auf nur noch 0,2 Monatsausgaben trug der Gesetzgeber der Gefahr von Liquiditätsengpässen dahingehend Rechnung, dass er mit Abs. 3 ein weiteres Steuerungselement mit Wirkung zum 1.1.200...

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