Einführung

§ 218 Finanzausgleich zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten (außer Kraft)

§ 218 trat gemäß Art. 1 Nr. 44, Art. 86 Abs. 5 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung – RVOrgG – v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung ab 1.1.2006 außer Kraft.

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