Rz. 2

Während § 219 a.F. nur den Finanzverbund in der Rentenversicherung der Arbeiter regelte, erstreckt sich die Neufassung auf die gesamte allgemeine Rentenversicherung. Des Weiteren sind die Abs. 2 und 3 maßgeblicher Bestandteil der Neuregelung der Finanzverfassung der Rentenversicherung durch das RVOrgG. Finanzstruktur und die Finanzströme in der gesetzlichen Rentenversicherung werden unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung neu geordnet. Dabei bleibt jedoch die finanzielle Eigenständigkeit der Träger auch weiterhin gewahrt.

 

Rz. 3

Die knappe Finanzausstattung der Rentenversicherungsträger führte dazu, dass bereits seit Mitte 2004 ein Verfahren eingesetzt ist, wie es jetzt in Abs. 2 und 3 vorgegeben wird. Der Gesetzgeber sieht mit seinen Regelungen für den Zeitraum ab dem 1.1.2006 ein Verfahren vor, das sich in der Praxis der Versicherungsträger aus dem Zwang der Verhältnisse heraus bereits bewährt hat.

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