Rz. 2

Abs. 1 ermöglicht es dem Gesetzgeber, die Ausgaben für das Anlagevermögen zeitlich und der Höhe nach zu regulieren. Die mit dem RRG 1992 erweiterte Verantwortung der Selbstverwaltung wird angesichts des Verordnungsvorbehalts erheblich relativiert.

Abs. 2 ersetzt die bisherigen Ermächtigungen in § 1383a Abs. 1 Satz 2 RVO und § 110a Abs. 1 Satz 2 AVG, wonach die Abgrenzung des Verwaltungsvermögens in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VV) vorzunehmen ist.

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