2.1 Wanderversicherungsausgleich
2.1.1 Wanderversicherungsausgleich bei Rentenleistungen
Rz. 3
Hat ein Versicherter im Laufe seines Erwerbslebens Beiträge zu mehreren Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, z. B. zunächst zur Arbeiterrentenversicherung und anschließend zur knappschaftlichen Rentenversicherung, liegt ein sog. Wanderversicherungsfall (vgl. hierzu auch Rz. 2) vor. Die §§ 125 bis 142 und § 273 regeln in diesen Fällen die Zuständigkeit des Versicherungsträgers im Leistungsfall. Der zuständige Leistungsträger zahlt an den Versicherten eine Rente unter Berücksichtigung der persönlichen Entgeltpunkte aller Versicherungszweige, zu denen Beiträge durch diesen Versicherten gezahlt worden sind (vgl. § 80). Nach dieser Bestimmung sind bei Renten, denen persönliche Entgeltpunkte (vgl. § 64 Nr. 1, §§ 66, 254b) sowohl der knappschaftlichen Rentenversicherung (vgl. §§ 80, 81) als auch der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde liegen, Monatsteilbeträge aus den Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung und den Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt (§ 80). Den finanziellen Ausgleich zwischen den beteiligten Rentenversicherungsträgern regelt § 223. Der Ausgleich umfasst neben den Renten aus eigener Versicherung und den Hinterbliebenenrenten auch Abfindungen bei Wiederheirat nach § 107, Beitragserstattungen nach § 210, die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 249a SGB V und den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106. Darüber hinaus werden auch Ausgaben zur Teilhabe wie Rentenleistungen ausgeglichen, vgl. insoweit auch die Verordnung über die pauschale Erstattung von Ausgaben der Träger der Rentenversicherung für Leistungen zur Rehabilitation (RehaErstV) v. 3.12.1992 i. d. F. des Art. 73 RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242). Sonderregelungen zu § 223 bilden die §§ 289, 289a, die den Wanderversicherungsausgleich für Renten regeln, die bereits nach den Bestimmungen der RVO, des AVG oder des RKG festgestellt wurden bzw. denen als letzter Beitrag ein im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 entrichteter Beitrag zugrunde liegt. Darüber hinaus regelt die Sondervorschrift des § 311 Abs. 4 die Fälle, in denen Rentenansprüche mit Anteilen aus der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung mit Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und das Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach der bis zum 31.12.1991 geltenden Gesetzeslage vornehmlich den knappschaftlichen Rentenanteil betraf. Ein Lastenausgleich wird in diesen Fällen nicht vorgenommen.
2.1.2 Zuständigkeit der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Abs. 1)
Rz. 4
Soweit die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Leistungsfall als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständiger Versicherungsträger ist (vgl. hierzu § 130 sowie Rz. 2), bestimmt Abs. 1, dass die Träger der allgemeinen Rentenversicherung den Anteil der Leistungen zu erstatten haben, der auf die zur allgemeinen Rentenversicherung entrichteten Beiträge entfällt. Bei Renten ist dies der Anteil, der sich als monatlicher Zahlbetrag aus den persönlichen Entgeltpunkten der Rente aus der allgemeinen Rentenversicherung ergibt. Die Erstattung wird dabei durch einen einfachen Buchungsvorgang vorgenommen, da die Anteile der allgemeinen Rentenversicherung seit dem 1.1.2005 einem gemeinsamen Konto zugeordnet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt richtete sich der Ausgleichsanspruch gegen denjenigen Rentenversicherungsträger, der "zuletzt einen Beitrag erhalten" hatte.
2.1.3 Zuständigkeit eines Trägers der allgemeinen Rentenversicherung (Abs. 2)
Rz. 5
Ist dagegen im Leistungsfall nicht die Knappschaft-Bahn-See, sondern vielmehr ein Träger der allgemeinen Rentenversicherung zuständig, hat die Knappschaft-Bahn-See den von ihr zu tragenden Anteil der Leistungen zu erstatten, soweit sie auf Zeiten in der knappschaftlichen Versicherung beruhen.
Nach Satz 2 der Vorschrift ist der Anteil der Leistungen zu erstatten, der auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt. Da die Knappschaft-Bahn-See seit dem 1.1.2002 nach § 140 a. F. und seit dem 1.1.2005 nach § 130 schon immer dann dauerhaft für die Leistungserbringung zuständig ist, wenn nur ein Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist, dürften sich Ausgleichzahlungen dieses Versicherungsträgers zugunsten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung auf Leistungsfeststellungen vor dem 1.1.2002 beschränken.
2.2 Wanderversicherungsausgleich für Maßnahmen zur Teilhabe (Abs. 3)
Rz. 6
Abs. 3 überträgt die bei Rentenleistungen geltenden Erstattungsgrundsätze auf die von einem Träger geleisteten Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe. Das bis zum 31.12.1991 geltende Recht sah insoweit eine Erstattung nicht vor. Die ausgleichsfähigen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe umfassen Kosten für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (vgl. § 15 i. V. m. §§ 26ff. SGB IX), zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. § 16 i. V. m. §§ 33ff. SGB IX) sowie ergänzende und unterhaltssichernde Leistungen (vgl. §§ 9, 20 i. V. m. §§ 44ff. SGB IX). Die Ausgaben für die Leistungen zur Teilhabe werden dem zuständigen Rentenversicherungsträger ebenso anteilig erstat...