Rz. 3
§ 224b Abs. 1 und 2 begründet die Verpflichtung des Bundes zur Erstattung der Kosten und Auslagen, die den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung durch Wahrnehmung der ihnen durch § 109a Abs. 2 und 3 übertragenen Aufgaben entstanden sind. § 109a Abs. 2 und 3 korrespondieren mit § 45 Abs. 1 SGB XII. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ersucht der zuständige Träger der Sozialhilfe den zuständigen Rentenversicherungsträger, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII zu prüfen, wenn es aufgrund der Angaben und Nachweise des Anspruchstellers als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII sind erfüllt, wenn – unabhängig von der Arbeitsmarktlage – eine volle Erwerbsminderung i. S. d. § 43 Abs. 2 auf Dauer vorliegt, d. h., wenn es unwahrscheinlich ist (vgl. hierzu die Komm. zu § 102 Abs. 2 und zu § 41 SGB XII), dass die (volle) Erwerbsminderung behoben werden kann.
Rz. 4
Volle Erwerbsminderung i. S. d. § 43 Abs. 2 liegt vor, wenn der Leistungsberechtigte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (vgl. hierzu auch die Komm. zu § 43). Nach § 109a Abs. 2 sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet, im Wege der Amtshilfe das Vorliegen der voller Erwerbsminderung und die Unwahrscheinlichkeit ihrer Behebung zu prüfen und hierüber (für den Sozialhilfeträger verbindlich, § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) zu entscheiden. Der Träger der Sozialhilfe ist insoweit weder prüfungs- noch entscheidungsbefugt (vgl. insoweit die Komm. zu § 45 SGB XII; vgl. zur Prüfung der Erwerbsfähigkeit und zur Kooperation der Sozialleistungsträger Blüggel, SGb 2011 S. 9). Die damit begründete ausschließliche Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung soll divergierende Entscheidungen (der Träger der Sozialhilfe und der Rentenversicherung) vermeiden, insbesondere weil nicht auszuschließen ist, dass der nach den §§ 41 ff. SGB XII Leistungsberechtigte gleichzeitig oder später die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt (BT-Drs. 17/2188 S. 15). Die Prüfung der vollen Erwerbsminderung bzw. des Vorliegens ihrer medizinischen Voraussetzungen setzt regelmäßig die Einholung ärztlicher Gutachten bzw. die Durchführung sonstiger medizinischer Ermittlungen voraus, so dass der Erstattungsanspruch im Wesentlichen die durch diese Ermittlungen ausgelösten Kosten erfasst.