Rz. 8
Abs. 1 Satz 1 räumt dem Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch gegen den zuständigen öffentlich-rechtlichen Träger der Versorgungslast ein. Dieser bezieht sich auf die Aufwendungen, d. h. die von dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbrachten Leistungen, die aufgrund der in das Versorgungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung übertragenen Versorgungsanrechte und damit begründeter Rentenanwartschaften entstanden sind. Als erstattungspflichtiger Versorgungsträger kommen nur öffentlich-rechtliche Träger einer beamtenrechtlichen oder beamtenähnlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Versorgung in Betracht (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 22.2.2007, L 1 RA 23/03; vgl. grundlegend auch LSG NRW, Urteil v. 19.3.2010, L 13 R 12/05 mit zahlreichen Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur). Im Falle der Gewährung einer beamtenähnlichen Versorgung durch einen privat-rechtlichen Versorgungsträger kommt ein Erstattungsanspruch nicht in Betracht. Diese Auslegung wird neben gesetzessystematischen Erwägungen und der historischen Auslegung des § 225 Abs. 1 insbesondere durch den Sinn und Zweck der Bestimmung getragen. Dem Gesetzgeber ging es bei der Regelung ersichtlich darum, das Prinzip der Kostenneutralität bei solchen Versorgungsausgleichsentscheidungen umzusetzen, bei denen dem Rentenversicherungsträger keine echten Anwartschaften (Beiträge) zugute gekommen sind. Der Rentenversicherungsträger soll so gestellt werden, dass ihm aufgrund des Ausgleichs zwischen den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern Aufwendungen nicht ohne entsprechende Gegenleistungen entstehen. Es soll vielmehr sichergestellt sein, dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weder mit der Ungewissheit, ihrerseits Erstattung zu erlangen, zur Vorleistung verpflichtet werden, noch erst recht abschließend mit Leistungspflichten belastet bleiben, denen entsprechende Einnahmen nicht gegenüberstehen (BSG, Urteil v. 9.11.1999, B 4 RA 16/99 R). Gemäß dieser Zielsetzung kann der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung immer dann und insoweit, aber auch nur dann Erstattung begehren, als seine Aufwendungen gegenüber dem Ausgleichsberechtigten gerade auf im Wege des Quasi-Splittings begründeten (öffentlich-rechtlichen) Anwartschaften beruhten (vgl. LSG NRW, Urteil v. 19.3.2010, L 13 R 12/05). Gleiches gilt für die Fälle der externen Teilung nach der seit dem 1.9.2009 geltenden Gesetzeslage (§ 16 VersAusglG). Die Frage, ob ein öffentlich-rechtlicher Träger vorliegt, ist alleine nach seiner Rechtsform zu beurteilen (BGH, Beschluss v. 17.4.1985, IV b ZB 796/81). Diese bleibt auch dann maßgeblich, wenn das Familiengericht bei seiner Entscheidung fälschlicherweise vom Vorliegen von Anrechten des Ausgleichsberechtigten gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger ausgegangen – obwohl in Wahrheit ein privatrechtlicher Träger beteiligt war – und die Entscheidung des Familiengerichts in Rechtskraft erwachsen ist. Die materielle Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung besagt nur, dass die Entscheidung (der Versorgungsausgleich durch Quasi-Splitting) für das Gericht und die Beteiligten in der Sache bindend ist. Hiermit ist aber nur ausgesprochen, dass der vom Familiengericht getroffene Versorgungsausgleich umzusetzen ist, auch wenn er gegen das materielle Recht verstößt. Durch die Entscheidung des Familiengerichts ist hingegen nicht geregelt, dass auch die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch erfüllt sind (LSG NRW, Urteil v. 19.3.2010, a. a. O.)
Rz. 8a
Abs. 1 Satz 1 begründet lediglich die Erstattungspflicht eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers für den Fall der Übertragung seiner Versorgungslasten in das System der gesetzlichen Rentenversicherung durch Versorgungsausgleich dem Grunde nach. Entsprechend dem Prinzip der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs werden dabei alle Geld- und Sachleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst, die aufgrund der übertragenen Anrechte und damit begründeten Rentenanwartschaften zugunsten des Ausgleichsberechtigten erbracht werden. Welche Leistungen im Einzelnen erstattungsfähig bzw. von der Erstattung ausgeschlossen sind, die Höhe der zu erstattenden Leistungen sowie das Erstattungsverfahren regelt hingegen die nach § 226 Abs. 1 ergangene Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung (VAErstVO) v. 9.10.2001 (BGBl. I S. 2628). Von der Erstattung ausgeschlossen sind Leistungen, die nicht kausal auf den übertragenen Anrechten beruhen. Nach dem Katalog des § 1 Abs. 2 Satz 2 VAErstVO sind Aufwendungen, die durch Leistungen entstehen, die auch ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs zu erbringen gewesen wären und deren Höhe durch den Versorgungsausgleich nicht berührt wird (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VAErstVO), wie z. B. Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 9ff., wenn die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach Bewilligung der Leistung zur Teilhabe rechtskräftig geworden ist. Ebenso sind Aufwendung nicht erstattun...