Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Rentenüberleitungsgesetz v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden. Die durch das Rentenreformgesetz 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) beabsichtigte Änderung wurde durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) vor dem Inkrafttreten wieder aufgehoben.

Abs. 1 und 2 wurden durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) mit Wirkung zum 1.4.1999 geändert. Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2008 neu gefasst. Eine weitere Änderung von Abs. 2 Satz 2 erfolgte durch das 7. SGB III-Änderungsgesetz v. 8.4.2008 (BGBl. I S. 681) mit Wirkung zum 1.1.2008. Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Überganges vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben v. 8.12.2017 (BGBl. I S. 2838) ist Abs. 2 mit Wirkung zum 30.6.2017 aufgehoben worden. Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl I S. 2575) hat Abs. 3 mit Wirkung zum 1.7.2024 und § 228a insgesamt mit Wirkung zum 1.1.2025 aufgehoben.

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