Rz. 10

Abs. 3 gilt nur noch bis zum 30.6.2024; für die Zeit danach ist er ersatzlos gestrichen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt er jedoch unverändert weiter.

Bei Renten wegen Todes (Witwen-, Witwer-, Waisen- und Erziehungsrente) besteht eine unschädliche Hinzuverdienstmöglichkeit bis zu einem bestimmten Freibetrag. Soweit er überschritten wird, werden 40 % des übersteigenden Betrags auf die Rente angerechnet.

Der Freibetrag beträgt bei Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts (§§ 97, 68) und erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind des Rentenbeziehers um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwerts.

Hat der berechtigte Rentner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei der Berechnung des o. a. Freibetrags der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn ein Hinterbliebenenrentner seinen Wohnsitz nach dem 18.5.1990 in das Beitrittsgebiet verlegt (BSG, SozR 3-2600 § 228a Nr. 1). Bei einer Wohnsitzverlegung in das (alte) Bundesgebiet gilt ab dem Tag der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht mehr der aktuelle Rentenwert (Ost), sondern der aktuelle Rentenwert.

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