2.1 Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (Abs. 1, 1a)
Rz. 4
Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind in ihrer Tätigkeit im Unternehmen nicht versicherungspflichtig (§ 1 Satz 4). Abs. 1 Satz Nr. 1 bestimmt als Sonderregelung dazu, dass Personen, die am 31.12.1991 als Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft versicherungspflichtig waren, auch weiterhin versicherungspflichtig bleiben.
Rz. 5
Als einzige Regelung des § 229 übernimmt die Norm den Inhalt einer bereits am 31.12.1991 bestehenden Übergangsvorschrift – des Art. 2 § 5b AnVNG bzw. des Art. 2 § 3a Abs. 1 KnVNG (eingeführt durch das 3. RV-ÄndG v. 28.7.1969, BGBl. I S. 956, aufgehoben durch Art. 83 des RRG 1992) – in das neue Recht des SGB VI.
Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, die zu den Beschäftigten zählen, waren bis zum 31.12.1967 überwiegend versicherungsfrei, weil sie durch die regelmäßig höheren Verdienste die Jahresarbeitsverdienstgrenze überschritten (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AVG). Nachdem die Jahresarbeitsverdienstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.1.1968 weggefallen ist (durch das Finanzänderungsgesetz 1967), wurde dieser Personenkreis erstmals zur Beitragszahlung herangezogen.
Da dies nicht beabsichtigt war, wurde durch das 3. RV-ÄndG v. 28.7.1969 rückwirkend klargestellt, dass Vorstandsmitglieder nicht versicherungspflichtig sein sollten (§ 3 Abs. 1a AVG/§ 1 Abs. 2 RKG ersetzt durch § 1 Satz 3 SGB VI). Den Vorstandsmitgliedern, die in der Annahme der Versicherungspflicht in der Zeit vom 1.1.1968 bis zum 31.7.1969 Pflichtbeiträge entrichtet hatten, wurde die Möglichkeit eröffnet, durch eine Rückforderung dieser Beiträge das Versicherungsverhältnis zu beenden. Taten sie dies nicht, unterlagen sie auch nach dem 31.7.1969 weiterhin der Versicherungspflicht (Art. 2 § 5b AnVNG bzw. Art. 2 § 3a Abs. 1 KnVNG). Diese Rechtslage wurde durch § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ab 1992 in das SGB VI übernommen.
Rz. 6
Neu in dem seit 1992 bestehenden Recht ist, dass dem betroffenen Personenkreis mit Abs. 1 Satz 2 die Möglichkeit gegeben wurde, durch einen entsprechenden Antrag von der Versicherungspflicht befreit zu werden. Die Befreiung wirkt – wenn sie bis zum 31.3.1992 beantragt wurde – vom 1.1.1992 an, ansonsten vom Antragseingang an.
Rz. 7
Im Ergebnis der Rechtsprechung des BSG sind die Regelungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 auch auf stellvertretende Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften anzuwenden (vgl. BSG, Urteil v. 18.9.1973, 12 RK 5/73). Ebenso einbezogen wurden (auch stellvertretende) Vorstandsmitglieder von großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (vgl. BSG, Urteil v. 27.3.1980, 12 RAr 1/79), die zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Urteils diese Stellung innehatten und in der Annahme der Versicherungspflicht Beiträge entrichtet und bis zum Dezember 1980 nicht zurückgefordert hatten.
Vorstandsmitglieder, die am 31.12.1991 nach dem Recht des Beitrittsgebietes versicherungspflichtig waren (§ 10 SVG-DDR), sind gemäß § 229a weiter versicherungspflichtig.
Rz. 8
Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, die aufgrund der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung von § 1 auch in einer weiteren Beschäftigung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser (nicht auch in einer anderen) Beschäftigung gemäß Abs. 1a versicherungsfrei. Das setzt aber voraus, dass die AG zum Stichtag bereits im Handelsregister eingetragen war. Die Vorstandsmitglieder hatten aber bis zum 31.12.2004 die Möglichkeit, die Versicherungspflicht zu beantragen. Die Regelung in Abs. 1a gilt – wie § 1 Satz 3 a. F. – nicht für sog. Missbrauchsfälle, etwa der Gründung von finanz- und wirtschaftsschwachen Aktiengesellschaften mit einer gleichzeitigen Überbesetzung auf der Vorstandsebene in der Absicht, die Vorstandsmitglieder der Rentenversicherungspflicht zu entziehen (BT-Drs. 15/1893 S. 12; BSGE 97 S. 32; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 4.6.2009, L 5 KR 83/06).
2.2 Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen (Abs. 1)
Rz. 9
Bis zum 31.12.1991 unterlagen selbständig tätige Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen der Versicherungspflicht, wenn sie in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 6 AVG). Die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeiter beeinflusste die Versicherungspflicht dagegen nicht.
Seit 1.1.1992 steht jegliche mehr als geringfügige Beschäftigung eines Arbeitnehmers – also sowohl eines Angestellten als auch eines Arbeiters – im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit der Versicherungspflicht entgegen (§ 2 Satz 1 Nr. 1 und 2).
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bestimmt als Sonderregelung dazu, dass selbständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen, die bis zum 31.12.1991 versicherungspflichtig waren, über den 31.12.1991 hinaus weiterhin der Versicherungspflicht unterliegen, auch wenn sie einen nicht nur geringfügig tätigen Arbeitnehmer beschäftigen. Dadurch wird der versicherungsrechtliche Status des Versicherten aufrechterhalten, obwohl der Betroffene nach neuem Recht nicht mehr zum versicherungspflichtigen Personenkreis gehören würde.
Rz. 10
Abs. 1 Satz 2 räumt auch diesem Personenkreis die Möglichkeit ein, eine Anpassung an die ne...