Rz. 29

Abs. 9 enthält eine bestandsschützende Übergangsregelung, die erforderlich wurde, weil Auszubildende in praxisintegrierten schulischen Ausbildungsgängen versicherungspflichtig wurden. Diese klarstellende Regelung in § 1 Satz 5 Nr. 3 erfolgte, weil Unsicherheiten bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung dieses Personenkreises bestanden. Durch Abs. 9 Satz 1 wird klargestellt, dass § 1 Satz 5 Nr. 3 vor dem 1.7.2022 bestehende Ausbildungsverhältnisse nicht betrifft, um eine Kontinuität bei der Beurteilung der Versicherungspflicht zu schaffen. Abs. 9 Satz 2 besagt deshalb, dass es bei einer Beitragszahlung bei der Versicherungspflicht verbleiben soll.

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