Rz. 10a

Mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) ist § 1 Satz 2 (Versicherungspflicht) aufgehoben und § 4 Abs. 1 (Antragspflichtversicherung) neu gefasst worden. Danach unterliegen Bürger der sog. Vertragsstaaten, die bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Beschäftigten im Ausland beschäftigt sind, nur (noch) der Versicherungspflicht auf Antrag. Bei zuvor begründeten und ununterbrochen fortbestehenden Beschäftigungsverhältnissen würde die Neuregelung zum Wegfall der Versicherungspflicht führen. Mit der Regelung in Abs. 1b wird der erforderliche Vertrauensschutz hergestellt. Die Versicherungspflicht bleibt bestehen, kann aber auf Antrag beendet werden, wobei hier die Besonderheit besteht, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber dies gemeinsam beantragen müssen.

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