Rz. 11
Der versicherungsrechtliche Status von selbständigen Handwerkern war bis zum 31.12.1991 durch das HwVG geregelt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HwVG unterlagen in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker nur der Versicherungspflicht, solange sie für weniger als 216 Kalendermonate (18 Jahre) Pflichtbeiträge gezahlt hatten. Mit der rechtssystematischen Integration des HwVG in das SGB VI ist das automatische Ende der Versicherungspflicht wegen des Erreichens einer Mindestbeitragszeit zum 1.1.1992 weggefallen (§ 2 Satz 1 Nr. 8). Der Versicherte hat jetzt nur die Möglichkeit, sich durch einen Antrag von der zeitlich unbegrenzten Versicherungspflicht befreien zu lassen, wenn er für 18 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 4).
Rz. 12
Abs. 2 ergänzt als Sonderregelung das seit dem 1.1.1992 geltende allgemeine Recht (§ 2 Satz 1 Nr. 8, § 6 Abs. 1 Nr. 4) dahingehend, dass selbständige Handwerker, die am 31.12.1991 wegen des Erreichens der Mindestbeitragszeit von 18 Jahren nicht mehr versicherungspflichtig waren, in dieser Tätigkeit auch weiterhin nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Dadurch hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass selbständige Handwerker (ab 2004 offiziell als "Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben" bezeichnet), für die Versicherungspflicht bereits endete, aufgrund der neuen Rechtslage nicht wieder versicherungspflichtig werden (vgl. BT-Drs. 11/4124; Begründung zu § 224). Dies gilt selbst dann, wenn bei durchgehender Eintragung in die Handwerksrolle die Rechtsform des Betriebes geändert wird.
Rz. 13
Entscheidend für die Beurteilung des versicherungsrechtlichen Status sind die Verhältnisse am Stichtag 31.12.1991. An diesem muss eine selbständige Handwerkstätigkeit ausgeübt worden sein, die nur deshalb nicht der Versicherungspflicht unterliegt, weil der Versicherte bereits für 216 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet hat. Endete eine nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit bereits vor dem 31.12.1991 und wurde sie erst danach wieder aufgenommen, ist Abs. 2 nicht anwendbar, der Versicherte könnte lediglich den Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 stellen. Abs. 2 verliert ebenfalls seine Wirkung, wenn die am 31.12.1991 bestehende Tätigkeit aufgegeben wird. Für jede später aufgenommene Handwerkstätigkeit ist das allgemeine Recht (§ 2 Satz 1 Nr. 8, § 6 Abs. 1 Nr. 4) anzuwenden.
Rz. 14
Unterlag der selbständige Handwerker am 31.12.1991 nur deshalb nicht der Versicherungspflicht, weil eine vorrangige Versicherungspflicht als Wehr- oder Zivildienstleistender bestand (§ 1 Abs. 2 HwVG i. V. m. § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 RVO), ist Abs. 2 ebenfalls nicht anwendbar. Hintergrund ist der Willen des Gesetzgebers, einen bereits eingetretenen Dauerzustand, hier also das Ende der Versicherungspflicht nach Erreichen der Mindestbeitragszeit, in das neue Recht zu überführen. Bei der vorrangigen Versicherungspflicht als Wehr- oder Zivildienstleistender handelt es sich jedoch nur um eine ihrer Art nach vorübergehende Konkurrenzregelung zu der dem Grunde nach bestehenden Versicherungspflicht (vgl. BT-Drs. 11/4124; Begründung zu § 224).
Rz. 15
Mit der Änderung der Handwerksordnung zum 1.1.2004 und der entsprechenden Änderung von § 2 Satz 1 Nr. 8 sind Personen, die ein zulassungsfreies Handwerk ausüben, nicht versicherungspflichtig. Die Personen, die vor dem 1.1.2004 mit einem Handwerk selbständig waren, das nach der o. g. Rechtsänderung zu den zulassungsfreien Handwerken gehört, bleiben gemäß Abs. 2a weiter versicherungspflichtig. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 befreien zu lassen.
Rz. 16
Aufgrund der Bestandsschutzregelung in Abs. 8 bleiben selbständig tätige Gewerbetreibende (Handwerker), die vor dem Inkrafttreten der Änderung der Handwerksordnung nicht versicherungspflichtig waren, in dieser ausgeübten Tätigkeit weiter nicht versicherungspflichtig. Diese Regelung musste aufgenommen werden, um zu verhindern, dass dieser Personenkreis, der eine andere Alterssicherung hat, der Versicherungspflicht unterfällt.