0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Rentenüberleitungsgesetz v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) ist Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.1992 geändert worden. Mit Wirkung zum 11.8.2010 ist durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (3. SGB IV-Änderungsgesetz) v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) Abs. 1 Satz 2 neu gefasst worden. Eine Neufassung von Abs. 2 erfolgte mit Wirkung zum 1.7.2017 durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838).
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift erweitert den versicherungsberechtigten Personenkreis und regelt die Voraussetzungen der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung für die Personen, die nach § 7 nicht berechtigt sind, aber nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht sich bereits freiwillig versichert haben. Die fehlende Versicherungsberechtigung ergibt sich dabei nach dem ab 1.1.1992 geltenden Recht, weil die Personen nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 2). Die bis zum 11.8.2010 in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 enthaltene Regelung ist entfallen, weil die Norm, auf der sie beruhte (§ 7 Abs. 2 a. F.), ebenfalls entfallen ist (Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit). Für den Bereich der knappschaftlichen Versicherung gilt § 273.
2 Rechtspraxis
2.1 Berechtigter Personenkreis
Rz. 2
Die Vorschrift erfasst die Personen, die
- bis zum 31.12.1955 von dem Recht der Selbstversicherung,
- bis zum 18.10.1972 von dem Recht der Weiterversicherung oder
- bis zum 31.12.1991 von dem Recht der freiwilligen Versicherung
durch die Zahlung mindestens eines Beitrags Gebrauch gemacht haben. Die Beitragszahlung muss vor dem jeweiligen Stichtag erfolgt sein. Eine Nachentrichtung für Zeiträume vor dem Stichtag reicht nicht aus. Diese Personen sind dann unabhängig von der Regelung des § 7 zur freiwilligen Versicherung berechtigt.
Rz. 3
Die Regelung begünstigt insbesondere die satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, die bisher nicht versicherungspflichtig und somit zur freiwilligen Versicherung berechtigt, jedoch seit dem 1.1.1992 kraft Gesetzes versicherungsfrei sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 3).
Rz. 4
(unbesetzt)
2.2 Auslandsaufenthalt
Rz. 5
Während die Befreiungsregelung für Deutsche sowie den Deutschen durch über- oder zwischenstaatliche Regelungen gleichgestellte Personen unabhängig von ihrem gewöhnlichen Aufenthalt vollständig anwendbar ist, gelten für Ausländer grundsätzlich Einschränkungen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2). Sie sind bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur dann nach der Sonderregelung versicherungsberechtigt, wenn sie bereits vor dem 19.10.1972 mindestens einen Selbst- oder Weiterversicherungsbeitrag gezahlt haben. Die Zahlung eines Beitrags zur freiwilligen Versicherung in der Zeit vom 19.10.1972 bis zum 31.12.1991 begründet hingegen für sie keine Versicherungsberechtigung für Zeiten ab 1.1.1992 nach § 232.
2.3 Ausschlusstatbestand
Rz. 6
Die Versicherungsberechtigung aufgrund der Sonderregelung ist – wie die Berechtigung nach § 7 – nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters und für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde (Abs. 2).