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Jansen, SGB VI § 232 Freiwillige Versicherung

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Rentenüberleitungsgesetz v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) ist Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.1992 geändert worden. Mit Wirkung zum 11.8.2010 ist durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (3. SGB IV-Änderungsgesetz) v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) Abs. 1 Satz 2 neu gefasst worden. Eine Neufassung von Abs. 2 erfolgte mit Wirkung zum 1.7.2017 durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838).

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift erweitert den versicherungsberechtigten Personenkreis und regelt die Voraussetzungen der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung für die Personen, die nach § 7 nicht berechtigt sind, aber nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht sich bereits freiwillig versichert haben. Die fehlende Versicherungsberechtigung ergibt sich dabei nach dem ab 1.1.1992 geltenden Recht, weil die Personen nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 2). Die bis zum 11.8.2010 in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 enthaltene Regelung ist entfallen, weil die Norm, auf der sie beruhte (§ 7 Abs. 2 a. F.), ebenfalls entfallen ist (Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit). Für den Bereich der knappschaftlichen Versicherung gilt § 273.

2 Rechtspraxis

2.1 Berechtigter Personenkreis

 

Rz. 2

Die Vorschrift erfasst die Personen, die

  • bis zum 31.12.1955 von dem Recht der Selbstversicherung,
  • bis zum 18.10.1972 von dem Recht der Weiterversicherung oder
  • bis zum 31.12.1991 von dem Recht der freiwilligen Versicherung

durch die Zahlung mindestens eines Beitrags Gebrauch gemacht haben. Die Beitragszahlung mus...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 232 Freiwillige Versicherung
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 232 Freiwillige Versicherung

  (1) 1Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und vor dem 1. Januar 1992 vom Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, können sich weiterhin freiwillig versichern. 2Dies gilt für ...

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