Rz. 3

Für Nachversicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten des RRG 1992 am 1.1.1992 bereits eingetreten sind, wird nach Abs. 1 Satz 1 der bislang geltende Rechtszustand umfassend aufrechterhalten. § 233 betrifft dabei allein die Frage, ob nachzuversichern ist, also die Voraussetzungen einer Nachversicherung gegeben sind. Wie die Nachversicherung dann durchgeführt wird, bestimmt § 277. Das bedeutet im Wesentlichen, dass keine Dynamisierung der Nachversicherungsbeiträge erfolgt. Neues Recht kommt abweichend vom Grundsatz in § 300 Abs. 1 auch dann nicht zum Tragen, wenn die Nachversicherung erst nach dem 31.12.1991 durchgeführt wird. Maßgebend ist insoweit das im Nachversicherungsfall geltende Recht einschließlich etwaiger, auf den Nachversicherungsfall zurückwirkender bislang durch den Gesetzgeber vorgenommener Ergänzungen. Es verbleibt insoweit bei den nachversicherungsrechtlichen Regelungen in § 1232 RVO a. F. und § 9 AVG a. F. einschließlich der Modifikationen, die diese Normen durch Art. 2 §§ 3, 50 Abs. 1 Buchst. a und 3 ArVNG, Art. 2 §§ 4, 48 Abs. 1 Buchst. a, § 48a und § 48b AnVNG erfahren haben. Über die Vorschrift des § 233 Abs. 1 Satz 1 finden auch Regelungen über die fiktive Nachversicherung (§ 72 G 131, § 99 AKG, Art. 6 §§ 18ff. FANG, § 23a NS-Abwicklungsgesetz) weiterhin Anwendung, obwohl sie bereits durch das Dienstrechtliche Kriegsfolgen-Abschlußgesetz mit Wirkung zum 1.10.1994 aufgehoben worden sind. Hierbei gilt es zu beachten, dass auch der Begriff des Nachversicherungsfalls weiterhin so interpretiert wird, wie ihn Rechtsprechung und Praxis unter Geltung des vor dem 1.1.1992 geltenden Rechts verstanden haben. Das bedeutet, dass abweichend von dem seit dem 1.1.1992 geltenden Recht Aufschubgründe nicht den Eintritt des Nachversicherungsfalls generell verschieben, sondern lediglich die Fälligkeit der Nachversicherungsschuld berühren.

 

Rz. 4

Die Regelung des Abs. 1 Satz 1 gilt nach Abs. 1 Satz 2 entsprechend auch für Versicherte, die vor dem 1.1.1992 ihre Versorgungsansprüche verloren haben (z. B. weil eine Abfindung gezahlt -§ 1232 Abs. 1 RVO- oder die Antragsfrist versäumt wurde).

 

Rz. 5

Die Versicherungspflicht für Grundwehrdienstleistende ist ab 1.3.1957 durch die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze v. 23.2.1957 eingefügt worden. Sie trat jedoch nur ein, wenn der Grundwehrdienstleistende im Zeitpunkt der Einberufung bereits versicherungspflichtig war (§ 1227 Abs. 1 Nr. 6 RVO a. F. sowie entsprechende Regelungen im AVG und RKG). Dies änderte sich erst mit Wirkung vom 1.4.1961, nachdem durch das zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Gesetz zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften vom 25.4.1961 Rentenversicherungspflicht auch dann eintrat, wenn der Grundwehrdienstleistende vor seiner Einberufung noch nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war (z. B. bei Einberufung direkt nach dem Schulabschluss).

 

Rz. 6

Wehrpflichtige wurden nur dann nach § 1232 Abs. 4 RVO a. F., § 9 Abs. 4 AVG a. F. für die Dauer des Grundwehrdienstes nachversichert, wenn sie innerhalb von 2 Jahren nach dessen Beendigung versicherungspflichtig wurden.

Durch diese Regelung konnte eine Versicherungslücke entstehen, was unbefriedigend war. Sie betraf häufig Söhne von Landwirten, die als mitarbeitende Familienangehörige tätig waren. Diese Lücke wird durch die Regelung in Abs. 1 Satz 3 geschlossen. Wehrpflichtige, die ihren Wehrdienst vor dem 1.5.1961 geleistet haben und nicht versicherungspflichtig waren, sind seitdem nachzuversichern. Zugleich wird dadurch der unbefriedigende Zustand beseitigt, dass Grundwehrdienstzeiten in der Bundeswehr in der Rentenversicherung in geringerem Ausmaß berücksichtigt werden als entsprechende Zeiten von Aus- und Übersiedlern im Herkunftsgebiet oder Beitrittsgebiet. Ihnen werden diese Zeiten generell – ohne Berücksichtigung von Vor- oder Nachpflichtversicherungszeiten – angerechnet (BT-Drs. 11/4124 S. 197).

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