Rz. 8

Um auch für Zeiten einer im Ausland verbrachten Beschäftigung eines Beamten (z. B. Auslandslehrer) im Falle eines unversorgten Ausscheidens diese ruhegehaltsfähige Dienstzeit in die Nachversicherung einbeziehen zu können, bedurfte es aufgrund des Territorialitätsprinzips der Rentenversicherung einer dem Grunde nach bestandenen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Versicherungspflicht wurde nach Einführung der Antragspflichtversicherung ab 1.7.1965 durch einen entsprechenden Antrag des Dienstherrn geschaffen. Die Praxis hatte jedoch gezeigt, dass hiervon erst verhältnismäßig spät Gebrauch gemacht wurde und im Nachversicherungsfall die entsprechenden Dienstzeiten deshalb somit nichtnachversicherungsfähig waren. Erst durch die ab 1.1.1992 eingefügte Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2, nach der die genannten Personen im Rahmen der Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig gelten, ist eine optimale Sicherung auch für den Fall der Nachversicherung für die Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland mit Versorgungsanwartschaften geschaffen worden. Ergänzend zu § 4 Abs. 1 Satz 2 stellt § 233 Abs. 3 auch die Nachversicherungsfähigkeit von Auslandsdienstzeiten vor dem 1.1.1992 sicher, indem sich die Nachversicherung auch auf Zeiträume erstreckt, in denen mangels eines Antrags sowie einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift Versicherungspflicht dem Grunde nach nicht bestand. Der danach mögliche Nachversicherungszeitraum beginnt frühestens am 1.7.1965, dem Zeitpunkt der Einführung der Antragspflichtversicherung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge