Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenüberleitungsgesetz v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 eingefügt worden. Durch das Rentenüberleitungsergänzungsgesetz v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) ist Abs. 2 neu gefasst worden. Das SGB VI-Änderungsgesetz v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) nahm mit Wirkung zum 1.1.1996 eine redaktionelle Anpassung vor.

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