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Das Erreichen der Regelaltersgrenze setzt voraus, dass ein bestimmtes Lebensalter vollendet wird. Dies bestimmt sich in Anwendung von § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB. Danach wird bei der Berechnung des Lebensalters der Tag der Geburt mitgerechnet. § 188 Abs. 2 BGB legt weiter fest, dass für die Vollendung einer Frist gemäß § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB (hier: Lebensalter) der Ablauf des Tages maßgeblich ist, der dem Anfangstag der Frist (hier: Tag der Geburt) durch seine Benennung oder Zahl vorhergeht. Das bedeutet, dass das 67. Lebensjahr an dem Tag vollendet wird, der dem 68. Geburtstag vorausgeht. Ein am Ersten eines Monats geborener Versicherter vollendet das entsprechende Lebensjahr am Letzten des Vormonats (BSG, SozR Nr. 15 zu § 1290 RVO).

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