Rz. 8
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, der das 65. Lebensjahr als frühestmögliche Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte bestimmt, wird durch Abs. 2 ergänzt. Abs. 2 unterscheidet zwischen Versicherten, die
- vor dem 1.1.1949 geboren sind,
- nach dem 31.12.1948 geboren sind oder
- vor dem 1.1.1964 geboren sind und einen besonderen Vertrauensschutz genießen.
Rz. 9
Zu a): Geburt des Versicherten vor dem 1.1.1949
Für Versicherte, die vor dem 1.1.1949 geboren sind und damit spätestens im Jahre des Inkrafttretens der Neuregelung zur Anhebung der Altersgrenzen, ihr 60. Lebensjahr vollendet hatten, ist gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 die Vollendung des 65. Lebensjahres für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte maßgebend. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist für diesen Personenkreis nach Vollendung des 63. Lebensjahres zulässig (§ 236 Abs. 1 Satz 2). Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme mindert sich gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Zugangsfaktor von 1,0 bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) um 0,003; dies entspricht einem dauerhaften Rentenabschlag von 0,3 % der Monatsrente. Für vor dem 1.1.1949 geborene Versicherte, die eine Altersrente für langjährig Versicherte bereits vom Kalendermonat nach Vollendung des 63. Lebensjahres und damit 24 Kalendermonate vorzeitig in Anspruch nehmen, ergibt sich somit – vorbehaltlich der in § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Regelungen – ein dauerhafter Rentenabschlag von 7,2 %.
Wegen Zeitablaufs ist die Vertrauensschutzregelung des § 236 Abs. 2 Satz 1 in der Verwaltungspraxis nur noch von untergeordneter Bedeutung.
Rz. 10
zu b): Geburt des Versicherten nach dem 31.12.1948
Für Versicherte, die nach dem 31.12.1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte nach Maßgabe der in § 236 Abs. 2 Satz 2 abgedruckten Tabelle angehoben. Die ersten 3 Anhebungsschritte erfolgen danach in Monatsschritten. Die weiteren Anhebungsschritte erfolgen parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze zunächst in Stufen von einem Monat und ab dem Geburtsjahrgang 1959 in Stufen von 2 Monaten pro Geburtsjahrgang. Für im Dezember 1963 geborene Versicherte ist die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte von 66 Jahren und 10 Monaten maßgebend. Für alle nach dem 31.12.1963 geborenen Versicherten gilt die in § 36 enthaltene Altersgrenze von 67 Jahren.
Ein am 3.1.1960 geborener Versicherter beantragte für die Zeit ab 1.2.2023 die Bewilligung einer Altersrente für langjährig Versicherte gemäß §§ 36, 236. Die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch liegen vor. Der Rentenberechnung liegen 45,0000 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung i. S. d. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 zugrunde.
Lösung:
Der Versicherte ist vor dem 1.1.1964 geboren, sodass die Prüfung des Anspruchs auf Altersrente für langjährig Versicherte nach der Übergangsregelung des § 236 vorzunehmen ist.
Gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 wurde die Altersgrenze für den am 3.1.1960 geborenen Versicherten bereits auf 66 Jahre und 4 Monate angehoben. Erst nach Erreichen dieses Lebensalters besteht ein abschlagsfreier Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte.
Der am 3.1.1960 geborene Versicherte wird gemäß § 26 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB die für ihn maßgebende Altersgrenze von 66 Jahren und 4 Monaten erst am 2.5.2026 vollenden, sodass eine abschlagsfreie Zahlung der Altersrente frühestens ab 1.6.2026 in Betracht kommt.
Der Versicherte beantragte die Bewilligung der Altersrente für langjährig Versicherte allerdings für die Zeit ab 1.2.2023. Gemäß § 236 Abs. 1 Satz 2 ist eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente bereits vom Kalendermonat nach Vollendung des 63. Lebensjahres zulässig. Die Vollendung des 63. Lebensjahres ist im vorliegenden Beispiel auf den 2.1.2023 zu datieren (§ 26 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB), sodass die Altersrente für langjährig Versicherte bei rechtzeitiger Antragstellung (§ 99 Abs. 1) ab 1.2.2023 geleistet werden könnte. Der Zeitraum der vorzeitigen Inanspruchnahme vom 1.2.2023 bis zum 31.5.2026 (Kalendermonat der Vollendung des 66. Lebensjahres + 4 Monate) umfasst 40 Kalendermonate und ist gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a mit einem dauerhaften Rentenabschlag von 12,0 % (40 Kalendermonate × 0,3 % = 12,0 %) der Monatsrente verbunden.
Berechnung der Monatsrente (§ 64) für die Zeit vom 1.2.2023 bis 30.6.2023:
1,0 |
Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 |
abzügl. 0,12 |
(40 Kalendermonate × 0,003 = 0,0,12; Abschlag gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) |
0,88 |
maßgebender Zugangsfaktor für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte |
|
45,0000 EP (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3) × |
0,88 |
Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) = |
39,6000 |
persönliche Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) |
39,6000 |
persönliche... |