Rz. 1
§ 236a wurde als Übergangsregelung zu § 37 durch Art. 1 Nr. 76 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wegen der Vereinheitlichung der Altersgrenzen für einen vorzeitigen Anspruch auf Altersrente ins SGB VI eingefügt. Die Vorschrift sollte gemäß Art. 33 Abs. 13 RRG 1999 ursprünglich am 1.1.2000 in Kraft treten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wurde allerdings zunächst durch Art. 1 Nr. 2, Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) auf den 1.1.2001 verschoben, und zwar mit dem Hinweis, "soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz etwas anderes geregelt ist".
Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) wurden die durch das RRG 1999 sowie durch das Korrekturgesetz in § 236a vorgesehenen Regelungen noch vor ihrem Inkrafttreten aufgehoben und die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2001 neu gefasst. Sie regelte in der Zeit vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2007 die schrittweise Anhebung der Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen vom 60. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr in den Jahren 2001 bis 2003. Nach Anhebung der Altersgrenze war eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab Vollendung des 60. Lebensjahres eines Versicherten weiterhin möglich, dies allerdings grundsätzlich nur mit einem Rentenabschlag i. H. v. 0,3 % je Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Der maximale Rentenabschlag betrug 10,8 % (36 Kalendermonate vorzeitige Inanspruchnahme x 0,3 % = 10,8 %). Aus Vertrauensschutzgründen war die Anhebung der Altersgrenze für Versicherte ausgeschlossen, die bis zum 16.11.1950 geboren und am 16.11.2000 (Zeitpunkt der 3. Lesung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Deutschen Bundestag) schwerbehindert (§ 1 SchwbG), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht waren. Eine weitere Vertrauensschutzregelung war für vor dem 1.1.1942 geborene Versicherte vorgesehen, die 45 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten – ohne Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe – nachweisen konnten. Außerdem bestand für Versicherte, welche die Schwerbehinderteneigenschaft nicht nachweisen konnten, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch dann ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht waren (§ 236a Satz 1 Nr. 2 i. d. F. bis 31.12.2007).
Durch Art. 6 Nr. 34 Buchst. a und b SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) wurde § 236a mit Wirkung zum 1.7.2001 redaktionell an die im SGB IX verwendeten Formulierungen angepasst, indem in der Überschrift das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" ersetzt worden ist. Außerdem wurde in Satz 1 Nr. 2 und Satz 5 Nr. 1 der Verweis auf "§ 1 Schwerbehindertengesetz" in "§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches" geändert.
Durch Art. 4 Nr. 9, Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 in Satz 1 das Wort "Schwerbehinderte" in "schwerbehinderte Menschen" geändert. Hierbei handelte es sich ebenfalls um eine redaktionelle Änderung, die im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des SGB IX stand und versehentlich bei der Änderung der Vorschrift zum 1.7.2001 unterblieben ist.
Durch Art. 1 Nr. 58, Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurde § 236a mit Wirkung zum 1.1.2008 neu gefasst. Die Vorschrift ist weiterhin eine Übergangsregelung zu § 37, der die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen regelt. Nach § 37 in der ab 1.1.2008 maßgebenden Fassung haben Versicherte erst nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres abschlagsfrei einen Anspruch auf diese Altersrente; die vorzeitige Inanspruchnahme ist ab Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. Die Übergangsregelung des § 236a Abs. 1 und 2 enthält Vertrauensschutzregelungen zu den jeweiligen Altersgrenzen für Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind. Die ab 1.1.2008 in den Abs. 3 und 4 der Vorschrift enthaltenen Regelungen entsprechen im Wesentlichen dem § 236a in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung.