Rz. 31
Soweit neben dem Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a) vor Erreichen der Regelaltersgrenze aufgrund der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung Arbeitsentgelt (§§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 1 SGB IV) erzielt wird, besteht gemäß § 1 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine Vollrente wegen Alters handelt (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1). In diesen Fällen sind die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge gemäß § 168 Abs. 1 sowohl vom Versicherten als auch von seinem Arbeitgeber zu tragen (Beitragspflicht).
Für Beiträge, die nach Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wurden, sind gemäß § 76d Zuschläge an Entgeltpunkten zu ermitteln, die nach § 66 Abs. 3a Satz 1 nach Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze rentensteigernd zu berücksichtigen sind. Im Ergebnis können durch diese zusätzlichen Beitragszahlungen sowohl Rentenabschläge (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Bst. a) aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ausgeglichen als auch weitere Rentenanwartschaften aufgebaut werden.
Die vorgenannten Rechtsfolgen ergeben sich auch, wenn ein Versicherter vor Erreichen seiner Regelaltersgrenze eine nach § 2 oder § 4 Abs. 2 versicherte selbständige Tätigkeit ausübt. Die Beitragspflicht ist für diesen Personenkreis in § 169 Nr. 1 bis 4 geregelt. Danach hat ein selbständig Tätiger die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich allein zu tragen (§ 169 Nr. 1). Abweichend von diesem Grundsatz erfolgt die Beitragstragung durch die
- Künstlersozialkasse, wenn ein Versicherter als Künstler oder Publizist nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) rentenversicherungspflichtig ist (§ 169 Nr. 2),
- Versicherten und ihre Arbeitgeber, wenn ein Versicherter als Hausgewerbetreibender selbständig oder ehrenamtlich tätig ist (§ 169 Nr. 3 und 4).