Rz. 1
§ 237 i.d.F von § 1 Abs. 8 des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1990 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft. Die Vorschrift wurde durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und zur Änderung anderer Gesetze v. 26.7.1994 (BGBl. I S. 1792) mit Wirkung zum 1.8.1994 geändert.
Rz. 2
Durch Art. 2 Nr. 17 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078) wurde der bisherige Text des § 237 – mit redaktionellen Änderungen – in Abs. 1 zusammengefasst und ein zweiter Absatz angefügt. Diese Gesetzesänderungen traten mit Wirkung zum 1.8.1996 in Kraft (Art. 10 des Gesetzes v. 23.7.1996).
Durch Art. 2 Nr. 2 des Dritten Gesetzes zur Verbesserung des Wahlrechts für Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968) erfolgte eine redaktionelle Änderung des bisherigen Abs. 1 Satz 2.
Mit Wirkung zum 1.1.2000 wurde § 38, der bis zum 31.12.1999 als Grundnorm die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit regelte, aufgehoben und im Wesentlichen in Abs. 1 übernommen (Art. 1 Nr. 16, 76, Art. 33 Abs. 13 RRG 1999, BGBl. I S. 2998). Anders als nach § 38 steht ein Anspruch auf diese Altersrente nach Abs. 1 Nr. 1 nur noch Versicherten offen, die vor dem 1.1.1952 geboren sind. Die Einschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1952 erfolgte wegen der Vereinheitlichung der Altersgrenzen für Altersrenten, die eine vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit letztlich entbehrlich machte.
Mit Wirkung zum 1.1.2000 (Art. 1 Nr. 76, Art. 33 Abs. 13 RRG 1999) wurde außerdem eine 52-wöchige Arbeitslosigkeit nicht mehr in den letzten eineinhalb Jahren vor dem Rentenbeginn, sondern in der Zeit nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten gefordert. Durch diese Rechtsänderung sollte sichergestellt werden, dass eine einmal bewilligte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auch nach Aufnahme einer rentenschädlichen Beschäftigung von mehr als 6 Monaten bei erneuter Arbeitslosigkeit wieder bewilligt werden kann. Gleichzeitig sollte erreicht werden, dass ein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für Versicherte, die nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos waren, nicht mehr daran scheitert, dass eine qualifizierte Arbeitslosigkeit zwischenzeitlich nur deshalb nicht bestanden hatte, weil sie längere Zeit arbeitsunfähig krank gewesen sind.
Hinsichtlich der für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit erforderlichen 8-jährigen Pflichtbeitragszeit in den letzten 10 Jahren vor dem Rentenbeginn trat darüber hinaus durch Art. 1 Nr. 76 RRG 1999 mit Wirkung zum 1.1.2000 (Art. 33 Abs. 13 RRG 1999) eine weitere Änderung in Kraft. Danach verlängert sich der Zeitraum von 10 Jahren nunmehr um sämtliche Zeiten des Bezugs einer Versichertenrente, also auch um eventuelle Zeiten des Bezugs einer vorausgegangenen Altersrente oder Erziehungsrente.
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit v. 20.12.1999 (Art. 2 Nr. 3, Art. 3 Abs. 1, BGBl. I S. 2494) erfolgte mit Wirkung zum 1.1.2000 in Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b eine Klarstellung der bereits bis zum 31.12.1999 geltenden Regelung; Abs. 1 Satz 2 wurde als Folgeänderung dazu gestrichen.
Nach Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit v. 27.6.2000 (BGBl. I S. 910) ist der Anwendungszeitraum der Ausnahmeregelung des Abs. 2 zum Nachweis der 52-wöchigen Arbeitslosigkeit sowie zur Möglichkeit der Verlängerung des 10-Jahres-Zeitraums um 5 Jahre erweitert worden (in Abs. 2 wurde die Zahl 2001 durch die Zahl 2006 und die Zahl 1943 durch die Zahl 1948 ersetzt). Die Änderung der Gültigkeitsdauer dieser Regelung standin ursächlichem Zusammenhang mit der in § 428 Abs. 1 SGB III enthaltenen erweiterten Regelung zum Anspruch auf Arbeitslosengeld (Art. 2 des Gesetzes v. 27.6.2000).
Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) wurde in Abs. 2 Satz 2 die Angabe "1. Januar 1948" durch "2. Januar 1948" ersetzt (Art. 4 Nr. 14 des Gesetzes v. 23.12.2002).
Durch Art. 1 Nr. 44 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurden Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 4 der Vorschrift mit Wirkung zum 1.8.2004 geändert. Die in Abs. 1 Nr. 4 vorgenommene Ergänzung um Berücksichtigungszeiten als Verlängerungstatbestand für den 10-Jahres-Zeitraum, in dem eine 8-jährige Pflichtbeitragszeit vorliegen muss, sollte insbesondere Frauen den Zugang zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit erleichtern. Abs. 2 wurde lediglich redaktionell an den Wortlaut des § 428 SGB III angepasst, der den Tatbestand der e...