Rz. 13
Persönliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ist gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 3
- das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bei Rentenbeginn und für insgesamt 52 Wochen nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten (der 52-wöchigen Arbeitslosigkeit steht der Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus gleich)
oder
Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit sind Voraussetzungen, die alternativ zu erfüllen sind.
Rz. 14
1. Alternative: Arbeitslosigkeit
Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist in § 138 Abs. 1 SGB III definiert. Danach ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, wenn er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Die Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst. Hierbei bleiben gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt (§ 138 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz SGB III).
Die Voraussetzung des § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) liegt vor, wenn Arbeitslosigkeit am Tag des Rentenbeginns und für mindestens 52 Wochen nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten nachgewiesen werden kann. Die Festlegung des Lebensalters des Versicherten, nach dem die 52-wöchige Arbeitslosigkeit zurückgelegt worden sein musste, sollte sicherstellen, dass eine einmal bewilligte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auch nach Wiederaufnahme einer rentenschädlichen Beschäftigung von mehr als 6 Monaten erneut bewilligt werden konnte. Damit beseitigte die Regelung Hindernisse zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit (nach dem bis zum 31.12.1999 geltenden Recht musste die 52-wöchige Arbeitslosigkeit nach Wegfall der Rente wegen der Aufnahme einer rentenschädlichen Beschäftigung und bei erneuter Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in den letzten eineinhalb Jahren vor dem neuen Rentenbeginn wiederum nachgewiesen werden). Gleichzeitig wurde mit dieser Rechtsänderung erreicht, dass ein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für Versicherte, die nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos waren, nicht mehr daran scheiterte, dass sie längere Zeit arbeitsunfähig krank gewesen sind.
Als Zeiten einer qualifizierten Arbeitslosigkeit i. S. v. § 138 Abs. 1 SGB III, deren Nachweis bei Vorliegen der sonstigen formellen und materiellen Voraussetzungen für den Rentenanspruch die Leistung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zur Folge hatte, kamen insbesondere in Betracht:
- Zeiten, in denen ein Versicherter als Arbeitsuchender bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet war und Geldleistungen bezogen hatte (gilt nicht für die Dauer der Leistungsfortzahlung während einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 146 SGB III),
- Zeiten, in denen ein Versicherter als Arbeitsuchender bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet war und Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II wegen fehlender Bedürftigkeit nicht bezogen hat,
- Zeiten, in denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von einer Agentur für Arbeit durchgeführt worden sind,
- Zeiten einer qualifizierten Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug wegen Sperrfristen, Anrechnung von Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung, Säumniszeit etc. (§§ 156 bis 160 SGB III),
- Zeiten der Arbeitslosigkeit zwischen dem Ende einer Beschäftigung und der Meldung bei einer Agentur für Arbeit, wenn die Zwischenzeit 3 Kalendertage nicht überschreitet,
- Zeiten, in denen während der Arbeitslosigkeit Leistungen zur Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt worden sind, wenn der Versicherte nicht gleichzeitig arbeitsunfähig i. S. d. gesetzlichen Krankenversicherung gewesen ist,
- Zeiten der Arbeitslosigkeit in einem Mitgliedsstaat der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz, soweit sie den Kriterien einer Arbeitslosigkeit in der Bundesrepublik Deutschland entsprachen.
Der Nachweis über das Vorliegen von Arbeitslosigkeit wird durch Leistungsbescheide oder sonstige Bescheinigungen der Agentur für Arbeit geführt.
Ergänzend zu § 138 Abs. 1 SGB III bestimmt § 428 Abs. 1 SGB III, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld auch besteht, wenn ein Versicherter das 58. Lebensjahr vollendet hat und die Regelvoraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nur deshalb nicht erfüllt, weil er nicht arbeitsbereit war und nicht alle Möglichkeiten nutzte und nutzen wollte, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Dies gilt ab 1.1.2008 jedoch nur, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1.1.2008 entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tag sein 58. Lebensjahr vollendet hatte (§ 428 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Mit dieser Regelung wird...