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Weibliche Versicherte können die Altersrente für Frauen (§ 237a) in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen (§ 42 Abs. 1); dies gilt auch für Rentenbezugszeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 (i. d. F. des 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022, BGBl. I S. 2759) muss die Teilrente allerdings "mindestens 10 % der Vollrente wegen Alters" betragen. Durch die gesetzlich normierte Untergrenze von 10 % der Vollrente soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden werden (vgl. Gesetzesbegründung zu § 42 Abs. 2 i. d. F. des Flexirentengesetzes, BT-Drs. 18/9787 S. 41).
Eine weitere Einschränkung hinsichtlich der in § 42 Abs. 1 geregelten Dispositionsmöglichkeit von Versicherten ergibt sich aus der Auslegung der Rentenversicherungsträger zu dieser Vorschrift. Danach kann eine Teilrente wegen Alters nur in "vollen Prozentpunktschritten und maximal bis zu einer Höhe von 99 % der Vollrente" in Anspruch genommen werden (vgl. DRV Bund, Auslegungsfrage 82 zum Flexirentengesetz).
Im Ergebnis ist daher die Inanspruchnahme einer Altersrente für Frauen (§ 237a) als Teilrente wegen Alters innerhalb eines Korridors von 10 % bis 99 % der Vollrente während des laufenden Rentenbezuges jederzeit mit Wirkung für die Zukunft von Versicherten frei wählbar; einer besonderen Begründung seitens der Versicherten (z. B. hinsichtlich der Höhe des von ihr gewählten Prozentsatzes) bedarf es nicht.
Das in § 42 Abs. 1 enthaltene Dispositionsrecht ermöglicht es Versicherten während des Bezuges von Altersrenten auch nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze weiterhin Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen und damit ihre Rente durch Zuschläge an Entgeltpunkten (§ 76d) zu erhöhen.
Die Wahl einer Teilrente wegen Alters könnte z. B. bei nicht erwerbsmäßiger Pflege einer pflegebedürftigen Person (z. B. des Ehegatten) nach Erreichen der Regelaltersgrenze sinnvoll sein. Für Bezieher einer Altersrente für Frauen (§ 237a) als Vollrente wegen Alters besteht nämlich gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Versicherte ihre Regelaltersgrenze bereits erreicht hat. Der Bezug einer Teilrente wegen Alters steht dagegen einer Versicherungspflicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a nicht entgegen (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1), sodass die Versicherte als Pflegeperson auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze ihre Rentenhöhe steigern könnte. Die dafür zu zahlenden Beiträge wären in diesem Fall – ohne Beteiligung der Versicherten – ausschließlich von den in § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a bis c genannten Stellen (z. B. von der sozialen Pflegekasse) zu tragen.
Auch eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze zulässig, wenn eine Versicherte lediglich eine Teilrente wegen Alters bezieht (Umkehrschluss aus § 7 Abs. 2).
Für Beiträge, die nach Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wurden, sind gemäß § 76d Zuschläge an Entgeltpunkten zu berücksichtigen. Bei Bezug einer Altersrente für Frauen (§ 237a), der zwischenzeitlich generell nach Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze liegt, sind die Zuschläge jährlich zum 1.7. zu berücksichtigen (§ 66 Abs. 3a Satz 1 letzter HS). Dabei wirken sich jeweils die für das vergangene Kalenderjahr zu ermittelnden Zuschläge zum 1.7. des Folgejahres rentensteigernd aus (§ 66 Abs. 3a Satz 2)..
Hinsichtlich der Inanspruchnahme einer Teilrente wegen Alters wird im Übrigen auf die Kommentierung zu § 42 Abs. 1 verwiesen.