Rz. 21
Nach § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb aus Gründen, die nicht in der Person des Versicherten liegen, nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres und Bezug von Anpassungsgeld bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres,
- Nachweis von 25 Jahren mit Beitragszeiten und
- Aufgabe der Beschäftigung unter Tage wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung.
Rz. 21a
Zu a): Auf die Kommentierung zum Erreichen der Altersgrenzen (Rz. 3 ff.) und zum Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb (Rz. 8 ff.) sowie zu den Gründen für das Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb (Rz. 10 ff.) wird verwiesen.
Rz. 22
Zu b): Nachweis von 25 Jahren mit Beitragszeiten
Auf die in § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) geforderte Wartezeit von 25 Jahren (= 300 Kalendermonate gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1) mit Beitragszeiten können sämtliche Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung angerechnet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie aufgrund einer Beschäftigung unter Tage oder über Tage gezahlt worden sind. Darüber hinaus sind auch Zeiten einer Versicherungspflicht aufgrund von Kindererziehungszeiten, eines gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder des Bezuges einer Sozialleistung auf diese Wartezeit anzurechnen, soweit die Versicherung gemäß § 137 (bis zum 31.12.1991 gemäß §§ 29, 29a RKG) in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen war. Freiwillige Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung können allerdings nur dann auf die Wartezeit angerechnet werden, wenn sie für Zeiten gezahlt worden sind, in denen gleichzeitig eine Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb (BSG, Urteil v. 28.4.1965, 5 RKn 50/63), bei einem Bergamt (BSG, Urteil v. 7.7.1970, 5 RKn 65/67) oder bei einer anderen in § 133 Nr. 3 genannten Einrichtung ausgeübt worden ist. Zu den anzurechnenden Beitragszeiten zählen neben den Zeiten, in denen Beiträge nach Bundesrecht (§ 55 Abs. 1 Satz 1) oder nach Reichsrecht (§ 247 Abs. 3) wirksam gezahlt worden sind, auch noch Beitragszeiten, die im Beitrittsgebiet nach dem 8.5.1945 oder im Saarland bis zum 31.12.1956 zurückgelegt wurden und gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleichstehen.
Auf die Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind außerdem Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 252 Abs. 1 Nr. 1) sowie Ersatzzeiten (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6), die der knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß § 254 Abs. 1 oder Abs. 2 zuzuordnen sind, anzurechnen (§ 239 Abs. 2 Nr. 2 und 3).
Rz. 22a
Zu c): Aufgabe der Beschäftigung unter Tage wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
Ein Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung auf der Grundlage des § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) setzt voraus, dass der Versicherte irgendwann einmal unter Tage beschäftigt gewesen ist und diese Untertagearbeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Dabei ist die Dauer der vom Versicherten ausgeübten Untertagebeschäftigung bei dieser Anspruchsalternative nicht relevant. Selbst wenn ein Versicherter lediglich eine Schicht unter Tage verfahren hat und diese Untertagearbeit aus gesundheitlichen Gründen nachweislich nicht mehr ausüben konnte, ist die Anspruchsvoraussetzung des § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b als erfüllt anzusehen. Der Nachweis der Aufgabe einer Untertagearbeit infolge Krankheit oder Behinderung kann durch ärztliche Bescheinigungen, Gutachten und vergleichbare Beweismittel geführt werden.
Rz. 23
Entscheidend für einen Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung ist allerdings, dass die letzte Untertagebeschäftigung aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden musste. Die Aufgabe einer früheren Untertagearbeit aus den in § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) genannten Gründen ist rechtsunerheblich, wenn der Versicherte nach einer Besserung seines Gesundheitszustandes oder einer Behebung der Krankheit erneut eine Untertagebeschäftigung aufgenommen hat (BSG, Urteil v. 15.12.1972, 5 RKn 78/70).
Rz. 24
Soweit ein Versicherter einmal aus gesundheitlichen Gründen seine Untertagetätigkeit aufgegeben hat, ist nicht zu prüfen, ob die Gründe, die zur Aufgabe der früheren Untertagearbeit geführt haben, später entfallen sind und damit die Möglichkeit bestanden hätte, wieder zu einer Untertagebeschäftigung zurückzukehren.
Rz. 25/26
(unbesetzt)