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Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrages der Knappschaftsausgleichsleistung sind gemäß § 239 Abs. 3 Satz 3 ausschließlich die persönlichen Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung, weil es sich um eine Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung handelt. Für die Feststellung und Zahlung der Leistung sind grundsätzlich die Vorschriften für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung anzuwenden (§ 239 Abs. 3 Satz 1). Abweichend von diesem Grundsatz beträgt der Zugangsfaktor (§ 77) für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1) bei Berechnung einer Knappschaftsausgleichsleistung immer 1,0 (§ 239 Abs. 3 Satz 2). Damit wird sichergestellt, dass eine Minderung des Zugangsfaktors wie sie § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 264d bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Renten wegen voller Erwerbsminderung vorsieht, bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) für die Berechnung des Monatsbetrags einer Knappschaftsausgleichsleistung nicht in Betracht kommt, so dass diese Leistung generell abschlagsfrei zur Auszahlung gelangt. Außerdem ist weder eine Zurechnungszeit (§ 59) noch ein Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage (§ 85) bei der Berechnung des Monatsbetrages der Knappschaftsausgleichsleistung – anders als bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung – zu berücksichtigen (§ 239 Abs. 3 Satz 1).

Soweit eine Knappschaftsausgleichsleistung mit einer Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentrifft, ist gemäß § 239 Abs. 3 Satz 1, wie bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, die Anrechnungsvorschrift des § 93 anzuwenden. Eine dem § 89 Abs. 1 vergleichbare Regelung enthält § 239 Abs. 3 Satz 5; danach wird eine Rente aus eigener Versicherung neben einer Knappschaftsausgleichsleistung nicht geleistet.

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