Rz. 38a

Mit Wirkung zum 1.1.2023 wurde die Regelung zur Einhaltung einer Hinzuverdienstgrenze für einen Anspruch auf Altersrente als Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 34 Abs. 2 i. d. F. bis 31.12.2022) durch das 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) aufgehoben. Darüber hinaus ist die für Renten wegen voller Erwerbsminderung einzuhaltende Hinzuverdienstgrenze von bisher 6.300,00 EUR auf 3/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) erhöht worden (§ 96a Abs. 1c Nr. 2 i. d. F. ab 1.1.2023). Als Folge dieser Rechtsänderungen wurde die in § 239 Abs. 3 Satz 6 für einen Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung geregelte Hinzuverdienstgrenze an die für Renten wegen voller Erwerbsminderung mit Wirkung zum 1.1.2023 maßgebende Hinzuverdienstgrenze angepasst.

Nach § 239 Abs. 3 Satz 6 (i. d. F. des 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022) besteht ein Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze 3/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet. Die Einhaltung dieser Hinzuverdienstgrenze ist als negative Anspruchsvoraussetzung bereits bei Beginn einer Knappschaftsausgleichsleistung zu prüfen.

Im Jahr 2023 beträgt die monatliche Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) 3.395,00 EUR. Daraus ergibt sich für einen Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung in diesem Jahr eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 17.823,75 EUR (3.395,00 EUR x 14 = 47.530,00 EUR x 3/8 = 17.823,75 EUR).

Durch die Anknüpfung an die monatliche Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) ist die Hinzuverdienstgrenze nunmehr an die Lohnentwicklung gekoppelt und damit dynamisch. Dabei ist die für das jeweilige Kalenderjahr ermittelte Hinzuverdienstgrenze auch dann in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn ein Hinzuverdienst nur in Teilzeiträumen eines Jahres erzielt wird. Gleiches gilt, wenn eine Knappschaftsausgleichsleistung unterjährig beginnt oder endet.

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