Rz. 3e

Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente neu geregelt. Nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht wurden Erwerbsminderungsrenten in Abhängigkeit vom Restleistungsvermögen, von der beruflichen Qualifikation eines Versicherten sowie von der jeweiligen Arbeitsmarktlage als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 i. d. F. bis 31.12.2000) und als Renten wegen Berufsunfähigkeit (§ 43 i. d. F. bis 31.12.2000) geleistet.

Seit dem 1.1.2001 ist für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente grundsätzlich nur noch der zeitliche Umfang der Leistungsfähigkeit eines Versicherten von Bedeutung und nicht mehr seine berufliche Qualifikation. Versicherte mit einem Restleistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich sind voll erwerbsgemindert i. S. d. § 43 Abs. 2 Satz 2; bei einem Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden liegt teilweise Erwerbsminderung i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 2 vor. Aus Gründen des Vertrauensschutzes hat der Gesetzgeber für Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind und damit bei Inkrafttreten dieser Neuregelung ihr 40. Lebensjahr bereits vollendet hatten, die Übergangsregelung des § 240 in das SGB VI eingefügt, und damit für diesen Personenkreis den Berufsschutz bei Prüfung eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zeitlich begrenzt fortgeführt.

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